Full text : Der Gemeindebeamte.

3.  Das  materielle  Recht.  b)  Strafrecht.  47

Das  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
regelt  das  Verhältnis  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zum
ausländischen  Rechte,  zum  bisherigen  Reichsrechte,  zum
bisherigen  Landesrechte  und  trifft  Ubergangsvorschriften.

b)  Strafrecht.

Das  Reichsstrafgesetzbuch  ist  im  ganzen  Reiche  in
Kraft  seit  dem  1.  Januar  1872.  Es  hebt  Landesstrafrecht
  insoweit  auf,  als  es  selbst  Bestimmungen  trifft.
In  Kraft  sind  neben  ihm  geblieben  die  besonderen  Vorschriften
  des  Landesstrafrechts  über  Steuer-,  Fischereiund
  Jagdrecht,  Forst=  und  Feldpolizei  u.  a.  m.

Es  können  auch  auf  Gebieten,  die  nicht  Gegenstand
des  Beichsstrafgesetzbuchs  sind,  landesgesetzliche  Strafbestimmungen
  erlassen  werden,  indessen  darf  darin  nur
Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren,  Haft,  Geldstrafe,  Einziehung
  einzelner  Gegenstände  und  Entziehung  öffentlicher
  Amter  angedroht  werden.

Die  strafbaren  Handlungen  werden  nach  der  Höhe
der  angedrohten  Strafen  in  Verbrechen,  Vergehen  und
Ubertretungen  eingeteilt.

Ein  Verbrechen  ist  eine  Straftat,  die  mit  dem  Tode,
mit  Zuchthaus  oder  mit  Festungshaft  von  mehr  als
fünf  Jahren  bedroht  ist.

Ein  Vergehen  ist  eine  Straftat,  die  mit  Festungshaft
  bis  zu  fünf  Jahren,  mit  Gefängnis  oder  mit
Geldstrafe  von  mehr  als  einhundertundfünfzig  Mark
bedroht  ist.

Eine  Ubertretung  ist  eine  Straftat,  die  mit  Haft
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark
bedroht  ist  (S.  280).

Die  Strafgesetze  des  Deutschen  Reiches  finden  Anwendung
  auf  alle  in  seinem  Gebiete  begangenen  strafbaren
Handlungen,  auch  wenn  der  Täter  ein  Ausländer  ist.

Das  Reichsstrafgesetzbuch  kennt  folgende  Strafen:

a)  Todesstrafe.  Sie  steht  auf  Mord,  d.  i.  vorsätzliche
  überlegte  Tötung,  auf  Mordversuch  gegen  den