3. Das materielle Recht. b) Strafrecht. 47
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
regelt das Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum
ausländischen Rechte, zum bisherigen Reichsrechte, zum
bisherigen Landesrechte und trifft Ubergangsvorschriften.
b) Strafrecht.
Das Reichsstrafgesetzbuch ist im ganzen Reiche in
Kraft seit dem 1. Januar 1872. Es hebt Landesstrafrecht
insoweit auf, als es selbst Bestimmungen trifft.
In Kraft sind neben ihm geblieben die besonderen Vorschriften
des Landesstrafrechts über Steuer-, Fischereiund
Jagdrecht, Forst= und Feldpolizei u. a. m.
Es können auch auf Gebieten, die nicht Gegenstand
des Beichsstrafgesetzbuchs sind, landesgesetzliche Strafbestimmungen
erlassen werden, indessen darf darin nur
Gefängnis bis zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung
einzelner Gegenstände und Entziehung öffentlicher
Amter angedroht werden.
Die strafbaren Handlungen werden nach der Höhe
der angedrohten Strafen in Verbrechen, Vergehen und
Ubertretungen eingeteilt.
Ein Verbrechen ist eine Straftat, die mit dem Tode,
mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als
fünf Jahren bedroht ist.
Ein Vergehen ist eine Straftat, die mit Festungshaft
bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit
Geldstrafe von mehr als einhundertundfünfzig Mark
bedroht ist.
Eine Ubertretung ist eine Straftat, die mit Haft
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark
bedroht ist (S. 280).
Die Strafgesetze des Deutschen Reiches finden Anwendung
auf alle in seinem Gebiete begangenen strafbaren
Handlungen, auch wenn der Täter ein Ausländer ist.
Das Reichsstrafgesetzbuch kennt folgende Strafen:
a) Todesstrafe. Sie steht auf Mord, d. i. vorsätzliche
überlegte Tötung, auf Mordversuch gegen den