Friedensvertrag.
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Artikel 412, 413, 414, 415, 417 und 418 Anwendung. Fällt der Bericht
des Untersuchungsausschusses oder die Entscheidung des ständigen Internationalen
Gerichtshofs zugunsten der schuldigen Regierung aus, so haben
die anderen Regierungen sofort die wirtschaftlichen Maßregeln, die sie gegenüber
dem betreffenden Staat ergriffen haben, außer Wirkung zu setzen.
Kapitel III.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 421.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Übereinkommen, denen sie
zugestimmt haben, entsprechend den Bestimmungen dieses Teiles des
gegenwärtigen Vertrags für diejenigen ihrer Kolonien, Besitzungen und
Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen,
jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
1. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen
Verhältnisse ausgeschlossen sein;
2. die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse
erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt
werden.
Jeder Mitgliedstaat hat dem Internationalen Arbeitsamt die von ihm
beabsichtigte Entschließung?) hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen
oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
Artikel 422.
Abänderungen zu diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages, die von
der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden
Vertretern abgegebenen Stimmen angenommen sind, werden rechtswirksam,
sobald sie von den Staaten, deren Vertreter den Rat des Völkerbunds
bilden, und von drei Vierteln der Mitgliedstaaten ratifiziert worden
sind.
Artikel 423.
Alle Streitfragen und Schwierigkeiten aus Anlaß der Auslegung dieses
Teils des gegenwärtigen Vertrags und der später von den Mitgliedstaaten
gemäß diesem Teil geschlossenen Übereinkommen unterliegen der Entscheidung
des ständigen Internationalen Gerichtshofs.
Kapitel IV.
übergangsbestimmungen.
Artikel 424.
Die erste Tagung der Hauptversammlung findet im Oktober 1919 statt.
Ort und Tagesordnung der Tagung ergeben sich aus der beigefügten Anlage.
*) Im Englischen statt „die von ihm beabsichtigte Entschließung“: „das von ihm
Veranlaßte“.
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