4. Das Verfahren. 51
klagten; dem Orte, wo das streitige Grundstück liegt;
dem Orte, wo eine Handlung vorzunehmen bzw. ein
Vertrag zu erfüllen ist (Erfüllungsort) usw. (örtliche
Zuständigkeit). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten
kännen die Parteien vereinbaren, daß ein an sich unzuständiges
Gericht als erste Instanz zuständig sein soll,
etwa das Amtsgericht an Stelle des Landdgerichts.
Klagen und verklagt werden, d. h. Partei sein, kann
nur, wer rechtsfähig ist; das sind alle Menschen nach
Vollendung der Geburt. Den Prozeß selbst führen Kann
aber nicht ein jeder; der Minderjährige, d. i. jede Person
unter 21 Jahren, kann nur durch seinen gesetzlichen
Vertreter (Vater oder BVormund) klagen bzw. muß die
Klage gegen diesen gerichtet werden. Prozeßfähig
sind aber nur die sog. Geschäftsfähigen des bürgerlichen
Rechts, d. h. die sich durch Verträge selbständig
verpflichten Können (also nicht: Minderjährige, entmündigte
Volljährige u. dgl.). Ehefrauen als solche können
unbeschränkt klagen und verklagt werden, denn eine
Frau steht jetzt rechtlich dem Manne gleich.
Aber selbst der Prozeßfähige kann seinen Prozeß vor
dem Land-, Oberlandes= und Beichsgerichte nicht in
Person führen, sondern er bedarf dazu eines Anwaltes.
Bei den genannten Gerichten herrscht deshalb Anwaltszwang,
weil nur bedeutendere Rechtsstreitigkeiten vor
ihnen zum Austrage gelangen, die eine umfassende Rechtskenntnis
erfordern. Vor dem Amtsgerichte ist eine Vertretung
durch Anwälte nicht geboten, jede Partei kann
sich aber durch prozeßfähige Bevollmächtigte vertreten
lassen. Die Prozeßvollmacht muß schriftlich ausgestellt sein.
Für die Zustellung der Klagschrift, der sonstigen
Schriftsätze und des Urteils an den Gegner haben die
Parteien selbst zu sorgen; sie beauftragen damit den
Gerichtsschreiber. Zwischen Anwälten erfolgen die Zustellungen
unmittelbar und formlos.
Das Verfahren erster Instanz spielt sich, je nachdem
der Streitwert über oder unter 600 M. beträgt, vor
dem Landgerichte oder dem Amtzgerichte ab (sachliche
4°