Volltext : Der Gemeindebeamte.

4.  Das  Verfahren.  51

klagten;  dem  Orte,  wo  das  streitige  Grundstück  liegt;
dem  Orte,  wo  eine  Handlung  vorzunehmen  bzw.  ein
Vertrag  zu  erfüllen  ist  (Erfüllungsort)  usw.  (örtliche
Zuständigkeit).  In  vermögensrechtlichen  Streitigkeiten
kännen  die  Parteien  vereinbaren,  daß  ein  an  sich  unzuständiges
  Gericht  als  erste  Instanz  zuständig  sein  soll,
etwa  das  Amtsgericht  an  Stelle  des  Landdgerichts.
Klagen  und  verklagt  werden,  d.  h.  Partei  sein,  kann
nur,  wer  rechtsfähig  ist;  das  sind  alle  Menschen  nach
Vollendung  der  Geburt.  Den  Prozeß  selbst  führen  Kann
aber  nicht  ein  jeder;  der  Minderjährige,  d.  i.  jede  Person
  unter  21  Jahren,  kann  nur  durch  seinen  gesetzlichen
Vertreter  (Vater  oder  BVormund)  klagen  bzw.  muß  die
Klage  gegen  diesen  gerichtet  werden.  Prozeßfähig
sind  aber  nur  die  sog.  Geschäftsfähigen  des  bürgerlichen
  Rechts,  d.  h.  die  sich  durch  Verträge  selbständig
verpflichten  Können  (also  nicht:  Minderjährige,  entmündigte
  Volljährige  u.  dgl.).  Ehefrauen  als  solche  können
unbeschränkt  klagen  und  verklagt  werden,  denn  eine
Frau  steht  jetzt  rechtlich  dem  Manne  gleich.

Aber  selbst  der  Prozeßfähige  kann  seinen  Prozeß  vor
dem  Land-,  Oberlandes=  und  Beichsgerichte  nicht  in
Person  führen,  sondern  er  bedarf  dazu  eines  Anwaltes.
Bei  den  genannten  Gerichten  herrscht  deshalb  Anwaltszwang,
  weil  nur  bedeutendere  Rechtsstreitigkeiten  vor
ihnen  zum  Austrage  gelangen,  die  eine  umfassende  Rechtskenntnis
  erfordern.  Vor  dem  Amtsgerichte  ist  eine  Vertretung
  durch  Anwälte  nicht  geboten,  jede  Partei  kann
sich  aber  durch  prozeßfähige  Bevollmächtigte  vertreten
lassen.  Die  Prozeßvollmacht  muß  schriftlich  ausgestellt  sein.

Für  die  Zustellung  der  Klagschrift,  der  sonstigen
Schriftsätze  und  des  Urteils  an  den  Gegner  haben  die
Parteien  selbst  zu  sorgen;  sie  beauftragen  damit  den
Gerichtsschreiber.  Zwischen  Anwälten  erfolgen  die  Zustellungen
  unmittelbar  und  formlos.

Das  Verfahren  erster  Instanz  spielt  sich,  je  nachdem
der  Streitwert  über  oder  unter  600  M.  beträgt,  vor
dem  Landgerichte  oder  dem  Amtzgerichte  ab  (sachliche

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