52 II. Die sächsischen Staatsbehörden. A. Justizwesen.
Zuständigkeit). Im landgerichtlichen Berfahren reicht
der beim Prozeßgerichte zugelassene Rechtsanwalt die
von ihm unterzeichnete Klage dem Gerichtsschreiber ein,
der Vorsitzende der Zivilkammer bestimmt darauf den
Termin, und nun wird die Klage samt der Terminsbestimmung
dem Gegner zugestellt. Zwischen der Zustellung
und dem Termine muß im allgemeinen eine
Frist von mindestens zwei Wochen liegen, damit der
Beklagte Zeit hat, seine Verteidigung vorzubereiten.
Durch die Klagerhebung entsteht erst der Prozeß, wird
die Sache „rechtshängig“.
Im Verhandlungstermine muß die Klage vorgetragen
werden, desgleichen müssen die Gegenanträge und ihre
Begründung mündlich vorgebracht werden, denn im
heutigen Zivilprozesse entscheidet das Gericht nicht nach
dem Akteninhalte, wie früher im schriftlichen Verfahren,
sondern auf Grund der Parteivorträge nach freier Uberzeugung.
Es herrscht der Grundsatz der Mündlichkeit
und der Unmittelbarkeit. Werden die Klagbehauptungen
vom Gegner nicht zugestanden, so erfolgt die Beweisaufnahme
vor dem Prozeßgerichte, d. h. es werden
auf Antrag der Parteien Zeugen oder Sachverständige
gehört, Urkunden eingesehen usw.
Die Ergebnisse der Beweisaufnahme unterliegen der
freien richterlichen Beurteilung, die früheren bindenden
Beweisregeln sind jetzt fast gänzlich verschwunden.
Ist die Streitsache spruchreif, so ergeht das Urteil.
Das Urteil wird nach Schluß der mündlichen Verhandlung
im Termine oder in einem nicht über eine Woche
hinaus anzuberaumenden besonderen Verkündungstermine
verkündet.
Erscheint die eine oder die andere Partei im Verhandlungstermine
nicht, bzw. ist sie nicht durch einen
Anwalt vertreten, so ergeht auf Antrag der erschienenen
Gegenpartei das sog. Bersäumnisurteil gegen sie.
Das Versäumnisurteil gegen den nichterschienenen Kläger
spricht die Abweisung der Klage aus, das gegen den
nichterschienenen Beklagten dessen Verurteilung gemäß