4. Das Verfahren. e) Strafprozeß. 57
e) Strafprozeß.
Das Strafverfahren, wie es in der Reichsstrafprozeßordnung
vom 1. Februar 1877 niedergelegt ist, ist ein
Anklageprozeß (kein Ingquisitionsprozeß, in welchem
allein dem Richter die gesamte Prozeßtätigkeit zusteht),
d. h. ein Streit zweier Parteien, des öffentlichen Anklägers
und des Angeklagten, vor dem Richter.
Die Verhandlung ist öffentlich und mündlich; die
Volksgemeinde, das Laienelement, richtet in der Person
der Schöffen und Geschworenen mit.
Für das Strafverfahren gegen den Täter einer Straftat
ist örtlich zustän dig dasjenige Gericht, in dessen Bezirke
die Tat begangen worden ist. Der Gerichtsstand
ist auch bei demjenigen Gericht begründet, in dessen
Bezirke der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der
Klage seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat. Ist keiner dieser Gerichtsstände gegeben, so ist
dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Ergreifung
erfolgt.
Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige,
eine Meldung der Schutzmannschaft, der Gendarmerie
oder auf anderem Wege von dem Verdachte einer strafbaren
Handlung RKenntnis erhält, hat sie zur Entschließung
darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben
sei, den Sachverhalt zu erforschen. Zu diesem Zwecke
kann die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden
Auskunft verlangen und Ermittelungen jeder
Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder
selbst vornehmen oder durch die Behörden oder Beamten
des Polizei= und Sicherheitsdienstes vornehmen lassen;
letztere haben dem Ersuchen oder Auftrage der Staatsanwaltschaft
zu genügen. Bieten die angestellten Ermittelungen
— ev. findet Beschlagnahme, Durchsuchung,
Verhaftung oder vorläufige Festnahme
statt (der von der Polizei Festgenommene ist dem Amtsgerichte
zuzuführen und spätestens am Tage nach der
Einlieferung durch den Richter zu vernehmen, der über