Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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reichischen  Eisernen  Krone  erster  Klasse,  Kammerherrn  Seiner  Majestaͤt,
Mitglied  der  General-Consulta,  General-Ober-Intendanten  der  Archive
des  Königreiches  und  Intendanten  der  Provinz  Neapel;

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgewechselt  und  dieselben  in  guter
und  gehöriger  Form  gefunden  haben,  über  die  folgenden  Arkikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Es  soll  gegenseitige  Freiheit  der  Schifffabrt  und  des  Handels  sowohl  für
die  Schiffe  als  für  die  Unterthanen  und  Bürger  Preußens  und  der  anderen
Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  und  des  Königreiches  beider
  Sicilien  in  allen  Theilen  ihrer  beiderseitigen  Besitzungen  bestehen.

Artikel  2.

Die  Schiffe  Preußens  oder  eines  der  anderen  Staaten  des  Zollvereins,
  welche  in  den  Häfen  des  Königreiches  beider  Sicilien  eingehen
oder  von  dort  ausgehen  werden,  und  umgekehrt,  die  Schiffe  des  Königreiches
  beider  Sicilien,  welche  in  den  Häfen  des  Köhnigreiches  Preußen
oder  in  einen  der  Häfen  der  anderen  Staaten  des  Zollvereins  eingehen  cder
von  dort  ausgehen  werden,  sollen  dort  bei  ihrem  Eingange  während  ihres
Aufenthaltes  und  bei  ihrem  Ausgange  hinsichtlich  der  Hafen-,  Tonnen-,
Leuchtthurms-,  Lootsen-,  Baken-,  Anker-,  Bollwerks-,  Quarantaine-,  Abfertigungs
  =  Gelder  und  überhaupt  hinsichtlich  aller  das  Schiff  betreffender
Zölle  und  Abgaben,  von  welcher  Art  oder  Benennung  sie  auch  seyn  mögen,
  und  ohne  Unterschied,  ob  diese  Zölle  im  Namen  oder  zum  Vortheil
der  Regierung,  oder  im  Namen  oder  zum  Vortheil  öffentlicher  Beamten,
Ortöverwaltungen  oder  Anstalten  irgend  einer  Art  erhoben  werden,  auf
demselben  Fuße  behandelt  werden,  wie  die  National-Schiffe,  und  zwar,  wenn
sie  beladen  sind,  nur  insofern,  als  diese  Schiffe  auf  direktem  Wege  aus  einem
der  Häfen  des  Zollvereins  nach  einem  der  Häfen  des  Königreiches  beider  Sicilien
  oder  aus  einem  der  Häfen  des  Königreiches  beider  Sicilien  nach  einem
der  Häfen  des  Zollvereins  kommen,  wenn  sie  aber  Ballast  führen,  bei  jeder

Art  von  Reise.
Artikel  3.

Alle  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des  Gewerbfleißes  des  Zollvereins  und
des  Königreiches  beider  Sicilien,  deren  Einfuhre,  Niederlegung,  Aufspeicherung
oder  Ausfuhre  gesetzlich  in  den  Staaten  der  hohen  vertragenden  Theile  auf
National-Schiffen  zulässig  seyn  wird,  sollen  auch  auf  Schiffen  des  andern  hohen