Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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a)  wegen  der  ärztlichen  Kreisvereine  und  Kreisvereinsausschüsse  auf  die  einzelnen
Mitglieder  der  Bezirksvereine  (vergl.  §  21),
b)  wegen  der  pharmaceutischen  Kreisvereine  auf  die  Mitglieder  derselben
für  das  nächste  Jahr  auszuschreibenden  Umlagen.

Dieselben  sind  so  zu  bemessen,  daß,  nächst  Deckung  der  vom  Vorstande  etwa  bereits
verlagsweise  bestrittenen  Ausgaben,  ein  angemessener  Ueberschuß  für  das  annähernd  zu
überschlagende  laufende  Bedürfniß  übrig  bleibt.

*  53.  Zu  den  Obliegenheiten  der  Vorstände  der  ärztlichen  Kreisvereinsausschüsse
und  der  pharmaceutischen  Kreisvereine  gehört:

a)  die  Aufstellung  und  Fortführung  einer  Liste  der  Mitglieder  und  der  Delegirten
der  ärztlichen  Bezirksvereine,  beziehendlich,  bei  den  pharmaceutischen  Kreisvereinen,
  der  Mitglieder  derselben;

b)  die  Sammlung  und  Aufbewahrung  der  auf  die  Thätigkeit  des  Vereins  sich  beziehenden
  Schriften  und  Acten;

)  die  Aufsicht  über  die  etwa  vorhandene  oder  allmählig  sich  ansammelnde  Bibliothek
des  Vereins  und  über  das  nach  Befinden  einzurichtende  Journalistikum;

d)  die  Annahme  und  beziehendlich  Eincassirung  der  Beiträge  der  Vereinsmitglieder
und  die  Bestreitung  der  vorkommenden  Vereinsausgaben,  soweit  für  diese  Geschäfte
  nicht  ein  anderes  Mitglied  als  Cassirer  bestellt  worden  sein  sollte;

e)  die  Einberufung  der  ordentlichen  wie  außerordentlichen  Vereinsversammlungen
und  die  Leitung  der  Verhandlungen  in  selbigen,  einschließlich  der  Aufsicht  über
die  durch  das  damit,  ein  für  allemal  oder  im  besonderen  Falle,  zu  beauftragende
Mitglied  zu  besorgende  Protocollführung;

f)  die  Führung  der  Correspondenz  mit  Behörden  und  mit  den  Kreisvereinsausschüssen
  in  den  übrigen  Regierungsbezirken,  beziehendlich  mit  den  übrigen  pharmaceutischen
  Kreisvereinen  oder  anderen  in=  und  ausländischen  ärztlichen  oder
pharmaceutischen  Genossenschaften.

D.
Erlöschen  der  Mitgliedschaft  bei  den  ärztlichen  Bezirks=  und  Kreisvereinen
und  bei  den  pharmaceutischen  Kreisvereinen.
54.  Die  Mitgliedschaft  bei  den  ärztlichen  Bezirks=  und  Kreisvereinen  und  bei
den  pharmaceutischen  Kreisvereinen  erlischt:
a)  durch  den  Tod,

b)  durch  ausdrücklich  erklärten  freiwilligen  Austritt  aus  dem  betreffenden  ärztlichen
Bezirksvereine,  beziehendlich  aus  den  pharmaceutischen  Kreisvereinen,

Obliegenheiten
der  Vereinsvorstände.