1. Kirchenverfassung. d) Kirchenpatronat. e) Synode. 81
den in evangelicis beauftragten Staatsministern auf Vorschlag
des Landeskonsistoriums ernannt, sie üben über die
Parochialgeistlichen ihrer Ephorie die Aufsicht aus, etwa wie
der Bischof über seinen Sprengel (Diözese) oder der Bezirksschulinspektor
über die Volksschullehrer. Alljährlich beruft
der Ephorus die Kirchenvorstände des Ephoralbezirks zur
„Diözesanversammlung“, in der die kirchlichen Berhältnisse
der Ephorie besprochen werden. Aller 8 Jahre finden
Kirchen visitationen durch das Landeskonsistorium, aller
6 Jahre durch den Superintendenten statt.
In der Oberlausitz gibt es keine Superintendenten.
Die Kircheninspektion übt in den Vierstädten Bautzen,
Zittau, Löbau, Kamenz der Stadtrat, im übrigen Teile
der geistliche Rat der Kreishauptmannschaft Bautzen aus.
d) Kirchenpatronat.
Das Kirchenpatronat (ein aus dem Mittelalter stammendes
kirchliches Schutzrecht) ist die Summe der Befugnisse,
die ein Mitglied der christlichen Kirche auf
Grund einer Vermögensstiftung, Verleihung oder eines
sonstigen Rechtstitels über eine Kirche oder ein geistliches
Amt erworben hat. Das wesentlichste Recht des
Patrons ist in der Regel die Kollatur, d. h. das Vorschlagsrecht
bei Besetzung geistlicher Stellen. In revidierten
Städten übt der Stadtrat das Kollaturrecht
aus, auf dem Lande meist ein patronatsberechtigter
Rittergutsbesitzer; das landesherrliche Patronat wird
durch das Landeskonsistorium ausgeübt. Kraft des
Kollaturrechts schlägt der Patron dem Kirchenvorstande
für eine offene geistliche Stelle 3 Bewerber vor und
ernennt den vom Kirchenvorstande Gewählten nach Bestätigung
durch das Landeskonsistorium durch Ausfertigung
der Bokationsurkunde.
e) Synode.
Zur Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden
und zur Beratung über die Bedürfnisse der Landeskirche
Merkel, Der Gemeindebeamte. 2. Aufl. 6