82 II. Die sächs. Staatsbehörden. E. Min. d. Kultus usw.
wird die Landessynode von den in evangelicis beauf—
tragten Staatsministern mindestens aller vier Jahre
nach Dresden berufen. Sie besteht aus je einem ordent—
lichen Professor der Theologie und des Kirchenrechts,
10 je zur Hälfte aus Geistlichen und Laien von den in
evangelicis beauftragten Staatsministern ernannten und
64 in 29 Wahlbezirken von Wahlmännern (also indirekt)
gewählten Mitgliedern, 29 geistlichen und 35 weltlichen.
Die Oberlausitz wird durch 4 Geistliche und 4 Laien
vertreten.
Zum Erlasse von kirchlichen Gesetzen und zur Abänderung
allgemeiner kirchlicher Einrichtungen bedarf es
der Zustimmung der Synode, die insoweit dem Landtage
ähnelt.
Jede ordentliche Synode bestellt an ihrem Schlusse
den ständigen Synodalausschuß (drei weltliche und
drei geistliche Mltglieder), der das Landeskonsistorium
in besonders wichtigen Angelegenheiten mit seinem Gutachten
unterstützt.
H) Die Geistlichen.
Die Geistlichen sind in bürgerlicher Beziehung den
Gesetzen des Staates unterworfen und werden auf die
Beobachtung der Landesverfassung und der Landesgesetze
verpflichtet. Die evangelisch-lutherischen Geistlichen führen
den Amtstitel „Pastor“, die Inhaber fester Pfarrstellen
daneben den Titel „Pfarrer“. Ständige Geistliche sind
pensionsberechtigt etwa im selben Umfange wie Zivilstaatsdiener.
Zur Erfüllung des Mindesteinkommens
stän diger Geistlicher erhalten die Geistlichen aus Staatsmitteln
Stellenzulagen, weiter persönliche Zulagen nach
dem Dienstalter, daneben außerordentliche persönliche
Zulagen in besonderen Fällen. Die Hinterbliebenen der
Geistlichen erhalten nach dem sächsischen Gesetze vom
21. Juni 1912 Versorgung wie die Staatsdiener; vgl.
S. 36.