3. Reichsgesetzgebung. 19
14. Die Reichs-Rayonkommission.
15. Das Reichsmilitärgericht.
Die Militärangelegenheiten des Reiches werden durch
das preußische Kriegsministerium verwaltet.
. Reichsbeamte.
Die Reichsbeamten teilen sich in unmittelbare, d. h.
vom Kaiser oder im Aamen des Kaisers ernannte, und
mittelbare, d. h. im Namen eines Bundesstaats ange-
stellte, die allerdings den Anordnungen des Kaisers zu
folgen haben. Zu den Reichsbeamten gehören die Ge-
sandten, Konsuln, Militärbeamten, Reichsbank-, Post-
und Telegraphenbeamten.
3. Reichsgesetzgebung.
Die Gesetzgebungsgewalt des Reiches ist keine unbe-
schränkte. Sie erstrecht sich mit der Wirkung, daß ent-
gegenstehende Bestimmungen der Landezsgesetze insoweit
aufgehoben werden (Reichsrecht bricht Landesrecht), haupt-
sächlich auf folgende Angelegenheiten:
die Bestimmungen über Freizügigkeit, Staatsbürger-
recht, Paßwesen, Gewerbebetrieb, Versicherungswesen,
Kolonisation; die Zoll= und Handelsgesetzgebung; die
Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichtssystems; das
Bankbwesen; die deutsche Schiffahrt; das Eisenbahn-
wesen; das Post= und Telegraphenwesen; die gemein-
same Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Becht,
das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren; das
Militärwesen des Reiches und die Kriegsmarine; die
Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bun-
desrat und den Reichstag. Die Ubereinstimmung der
Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem
Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
Die Beichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft
durch ihre Ausfertigung und Verkündigung durch den
Kaiser, die allein im Reichsgesetzblatte erfolgt. Sie be-
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