20 I. Das Deutsche Reich.
dürfen ferner der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.
Sofern nicht in dem verkündigten Gesetze ein anderer
Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist,
beginnt diese mit dem 14. Tage nach dem Ablaufe des-
jenigen Tages, an dem das betreffende Stück des BReichs-
gesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Für das ganze Reich gültige Vorschriften Können vom
Bundesrate oder Reichskanzler auch durch Verord-
mungen getroffen werden. Die Verordnung bedarf nicht
der Zustimmung des Reichstages.
4. Reichsfinanzen.
Um seine Aufgaben, Schutz des Bundesgebietes usw.,
zu erfüllen, bedarf das Reich bedeutender Mlittel. (Für
das Beichsheer allein für 1912/13 über 830, für die
Flotte über 387 Millionen Mark.) Alle Einnahmen
und Ausgaben des Reiches müssen für jedes Jahr ver-
anschlagt und durch ein Gesetz im Reichshaushaltsetat
festgestellt werden. Uber die Verwendung aller Ein-
nahmen des Beiches ist durch den Reichskanzler dem
Bundesrate und dem BReichstage zur Entlastung jährlich
Rechnung zu legen. Die Vorprüfung erfolgt durch den
Rechnungshof des Deutschen Reiches.
Zölle und Verbrauchssteuern. Zur Bestreitung
aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die
etwaigen Uberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den
Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus
dem Post= und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaft-
lichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese
Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange Reichs-
steuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen
Bundesstaaten nach Alaßgabe ihrer Bevölkerung aufszu-
bringen (Matrikularbeiträge). In Fällen eines außer-
ordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichs-
gesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe erfolgen.
Die Zölle und Verbrauchssteuern bringen samt Reichs-
stempelabgaben, Erbschaftssteuern usw. über 1700 Mil-