Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

338  Mals  lides  alS  Folge  der  adung.

Glauben  wird  durch  die  Litis=  Kontestation  in
bösen  Glauben  versetzt;  er  wird  demgemäß  in  der
Hauptsache  von  nun  an  als  m.  f.  possessor
behandelt;  aus  demselben  Grunde  aber  muß  diese
Veränderung  in  seiner  Lage  auf  den  Zeitpunkt
vorbezogen  werden,  sobald  ihm  die  erste  richterliche
  Ladung  insinuirt  worden  ist  1).

Wenn  man  bedenkt,  daß  die  Annahme  des
Streites  vielmehr  das  Vertrauen  des  Beklagten
in  sein  gutes  Recht  zu  bestätigen  scheint,  daß
ferner  der  bonne  fidei  possessor  nicht  schon
durch  den  bloßen  Zweifel,  sondern  nur  durch  die
Ueberzeugung  von  der  Unredlichkeit  seines  Besitzes,
durch  die  conscientia  rei  alienne,  in  einen
mala  fidei  possessor  umgewandelt  wird,  daß
aber  die  Erhebung  eines  Rechtsstreits  keineswegs
immer  diese  Ueberzeugung  hervorbringen  wird  ½),
so  ist  nicht  zu  verwundern,  daß  sich  von  jeher
Manche  in  den  allgemeinen  Ausspruch  der  obigen
Stellen  nicht  finden  konnten  und  daß  sie  daher
denselben  auf  solche  Fälle  beschränken  wollten,  in
welchen  die  Anführungen  des  Klägers  bei  der  Litis-Kontestation
  in  dem  Beklagten  wirklich  eine
mala  fides  hervorgebracht  haben  I).  Indessen  ist
#1)  So  auch  Cod.  jur.  Bev.  jad.  Cop.  3.  .  9.  Nro.  2.—

(Im  Komment.  zur  GO.  Bd.  U.  S.  217  Note  10

wird  hinsichtlich  des  Näheren  über  die  dem  eintretenden

bösen  Glauben  zugeschriebenen  Folgen  auf  das  Civtlrecht

verwiesen.  Der  vorliegende  Aussatz  (S.  344  ff.)  enthält

  die  dort  in  Bezug  genommenen  näheren  Bestimmungen.

  Red.)

L.  48,  S.  1,  D.  A.  R.  D.  L.  25,  §S.  7,  D.  H.  P.

Unterholzner,  Verjährungslehre  Bd.  1,  S.  337  f.

2)  Schon  in  der  Glosse  ad  I.  25.  §.  7.  eit.  findet  sich
dieser  Ausweg.  Von  Späteren  haben  besonders  Bynkershoek,
  Leyser,  Brokes  diese  Meinung  verd[s