338 Mals lides alS Folge der adung.
Glauben wird durch die Litis= Kontestation in
bösen Glauben versetzt; er wird demgemäß in der
Hauptsache von nun an als m. f. possessor
behandelt; aus demselben Grunde aber muß diese
Veränderung in seiner Lage auf den Zeitpunkt
vorbezogen werden, sobald ihm die erste richterliche
Ladung insinuirt worden ist 1).
Wenn man bedenkt, daß die Annahme des
Streites vielmehr das Vertrauen des Beklagten
in sein gutes Recht zu bestätigen scheint, daß
ferner der bonne fidei possessor nicht schon
durch den bloßen Zweifel, sondern nur durch die
Ueberzeugung von der Unredlichkeit seines Besitzes,
durch die conscientia rei alienne, in einen
mala fidei possessor umgewandelt wird, daß
aber die Erhebung eines Rechtsstreits keineswegs
immer diese Ueberzeugung hervorbringen wird ½),
so ist nicht zu verwundern, daß sich von jeher
Manche in den allgemeinen Ausspruch der obigen
Stellen nicht finden konnten und daß sie daher
denselben auf solche Fälle beschränken wollten, in
welchen die Anführungen des Klägers bei der Litis-Kontestation
in dem Beklagten wirklich eine
mala fides hervorgebracht haben I). Indessen ist
#1) So auch Cod. jur. Bev. jad. Cop. 3. . 9. Nro. 2.—
(Im Komment. zur GO. Bd. U. S. 217 Note 10
wird hinsichtlich des Näheren über die dem eintretenden
bösen Glauben zugeschriebenen Folgen auf das Civtlrecht
verwiesen. Der vorliegende Aussatz (S. 344 ff.) enthält
die dort in Bezug genommenen näheren Bestimmungen.
Red.)
L. 48, S. 1, D. A. R. D. L. 25, §S. 7, D. H. P.
Unterholzner, Verjährungslehre Bd. 1, S. 337 f.
2) Schon in der Glosse ad I. 25. §. 7. eit. findet sich
dieser Ausweg. Von Späteren haben besonders Bynkershoek,
Leyser, Brokes diese Meinung verd[s