Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8  38.  Wesen  der  landständischen  Einrichtung.  49

Rechtswegen  den  „Volkswillen“.  Es  besteht  kein  Auftraggeber,  dessen  Aufträge  sie  zu  er—
füllen  hätten  und  dem  sie  Rechenschaft  schuldig  wären.

b)  Den  Mitgliedern  der  Landstände  kommt  kraft  dieser  Eigenschaft  als  Einzelpersonen
ein  gesetzlicher  Einfluß  auf  die  Staatsangelegenheiten  nicht  zu;  dieser  steht  ihnen  nur  zu
in  Gestalt  der  Wirksamkeit  innerhalb  der  Ständeversammlung.  Als  Mitglieder  derselben
sind  sie  so  wenig  wie  diese  Beauftragte  irgend  Jemandes,  sondern  bekleiden  ein  öffentliches
Amt,  welches  sie  nach  bester  eigener  Ueberzeugung  auszufüllen  haben.  Ihr  Amt  verpflichtet
sie,  das  Wohl  nur  des  Landes  in  seiner  Gesammtheit  zu  berathen,  nicht  dasjenige  einzelner
  Stände  oder  Landestheile,  welchen  sie  vielleicht  persönlich  angehören  oder  von  welchen
sie  zu  diesem  Amte  berufen  worden  sind.  Dies  gilt  gleichmäßig  von  allen  Mitgliedern
der  Landstände,  welches  auch  die  Art  ihrer  Berufung  —  eigenes  Recht,  Ernennung  oder
Wahl  —  sein  mag0.

2.  Für  das  Verhältniß  der  Landstände  zum  Großherzog  und  der  von  ihm  ausgehenden
  Staatsregierung.  „Der  Großherzog  vereinigt  in  sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt“  und
er  „übt  sie  aus“,  aber  nur  „unter  den  in  der  Verfassungsurkunde  festgesetzten  Bestimmungen'“"?2).
  Die  Einrichtung  der  Landstände  bewirkt  somit  keinerlei  Theilung  der  Staatsgewalt,
  etwa  dahin,  daß  ein  Theil  derselben  den  Landständen  zukäme.  Als  Staatswille
gilt  Nichts,  was  nicht  der  Großherzog  oder  die  von  ihm  hierzu  beauftragten  Beamten  als
solchen  bezeichnet  hätten.  Die  Stände  haben  nur  die  Aufgabe  und  das  Recht,  bei  der  Bildung
  des  vom  Großherzog  kund  zu  gebenden  Staatswillens  in  der  Art  mitzuwirken,  daß
innerhalb  gewisser  Gebiete  der  Staatsleitung,  insbesondere  der  Gesetzgebung,  Nichts  als
Staatswille  verkündet  werden  darf,  was  nicht  ihre  Zustimmung  erhalten  hat.  Außerdem
stehen  ihnen  gewisse  Rechte  der  Kontrole  der  Staatsregierung  zu.  Selbst  zu  diesen  Zwecken
dürfen  sich  die  Landstände  nur  auf  den  Ruf  des  Großherzogs,  als  des  auch  über  ihnen
stehenden  Staatsoberhauptes,  versammeln  und  nur  so  lange  versammelt  sein,  als  er  es
anordnetds).  Mit  anderen  Gegenständen,  als  solchen,  welche  hiernach  die  Verfassung  zu
ihrer  Berathung  für  geeignet  erklärt  hat  oder  welche  der  Großherzog  besonders  an  sie  gebracht
  hat,  dürfen  sie  sich  nicht  beschäftigen").  Sie  bilden  hiernach  keine  auf  die  Dauer
berechnete  Korporation,  sondern  nur  vorübergehend  zusammengerufene  Versammlungen  von
Unterthanen  ).  Sie  haben  keine  Exekutivgewalt  und  kein  Recht,  Beamte  anzustellen,  nicht
einmal  zu  ihren  eigenen  Zwecken).  Einmal  zusammengerufen  aber  sind  sie,  sowohl  als
Gesammtheit,  wie  als  Einzelne  in  der  Ausübung  ihrer  Befugnisse  und  Pflichten  völlig  frei
und  unabhängig.

3.  Für  den  Staat  als  Gesammtheit  sind  die  Landstände  nicht  minder  ein  Organ,
durch  welches  derselbe  seinen  Willen  bildet,  als  der  Großherzog  und  die  von  ihm  ausgehende
  Staatsregierung.  Und  zwar  sind  sie  im  Verfassungsstaate  ein  nothwendiges  Organ,
  denn  ohne  ihr  Bestehen  würde  der  Großherzog  auch  die  Verfassung  nach  seinem  subjektiven
  Willen  gestalten  können").  Die  Uebereinstimmung  des  Willens  der  Landstände

1)  V.  U.  §  48:  „Die  Ständeglieder  find  berufen,  über  die  Gegenstände  ihrer  Berathungen  nach
eigener  Ueberzeugung  abzustimmen.  Sie  dürfen  von  ihren  Kommittenden  keine  Instruktionen  annehmen."
  Der  nach  §  69  d.  V.  U.  von  den  Ständegliedern  zu  leistende  Eid  geht  u.  A.  dahin:  —  —
ain  der  Ständeversammlung  nur  des  ganzen  Landes  allgemeines  Wohl  und  Bestes,  ohne  Rücksficht
auf  besondere  Stände  oder  Klassen,  nach  meiner  innern  Ueberzeugung  zu  berathen."“

2)  V.  U.  §  5.

3)  V.  U.  §§  42,  52.

4)  V.  U.  §  50.

5)  Daher  schwört  jedes  Ständeglied  „Treue  dem  Großherzog,  Gehorsam  dem  Gesetze".  V.  U.  8#  69.

6)  V.  U.  §  75.

7)  Der  Eid  der  Ständeglieder  verpflichtet  deshalb  sie  mit  Recht  zur  „Beobachtung  und  Aufrechthaltung
  der  Staatsverfassung.“  V.  U.  §  69.

Handbuch  des  Oeffentlichen  Rechts  III.  2.  Aufl.  Baden.  4