Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

 

Position.



Gegenstand  der  Tare.

Betrag
oder  sonstige
Festsetzung

der  Gebühren.

Vergl.  Postordnung.


 

für  einen  Begleitbrief  .
für  einen  Adreßschein  über  eine  Sendung  in
Briefform  von  mehr  als  1  Pfund  Gewicht
oder  300  Thlr.  Werth  .  -
II.  frankirte  und  portofreie  Sendungen:
für  einen  Vorschußbrief  .
für  einen  Brief,  auf  welchen  eine  Baareinzahl.
ung  erfolgt  it  1
für  einen  Brief  mit  declarirtem  Werthe  von
1—300  Thlr.  —  —
wogegen  für  die  übrigen  unter  al  aufgeführten
Sendungen  eine  Bestell-  und  Ouittungsgebühr
nicht  zu  entrichten  ist;
bI  bei  der  Zutragung  der  mit  den  Posten  von
weiterher  eingegangenen  Sendungen  für
Bewohner  des  Landbestellbezirks:
I.  unfrankirte  Sendungen:
für  eine  Sendung  in  Briefform,  welche  weder
recommandirt,  noch  mit  Werthsdeclaration  versehen
  ist,  einschließlich  der  Vorschußbriefe.
für  einen  Brief  mit  declarirtem  Werthe  unter
einem  Thaler  .  .  .
füreinenrecommandirtenBrief....I
für  einen  Brief  mit  Insinuationsdocument  (ausschließlich
  der  Insinuationsgebühr)
für  einen  Brief,  auf  welchen  eine  Baareinzahlung
  erfolgt  t
für  einen  Brief  mit  declarirtem  Werthe  von
1  bis  mit  300  Thlr.  —  —.
für  ein  Packet  bis  mit  1  Pfund  Gewicht  oder
300  Thlr.  —.  —  =  Werth

 

 

 

 

 

 

1

 

1864.

 

5z  Pf.

3Pf.

5  Pf.

5  Pf.

8  Pf.

 

44