Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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b)  Gratiobeilagen.

V.  Die  von  den  Herausgebern  einiger  Zeitungen  den  Bestellern  jährlich  als  Gratisgabe
  gelieferten  Kalender  werden  als  Beilage  der  betreffenden  nach  einem  inländischen  Bestimmungsorte
  gehenden  Zeitung  kostenfrei  befördert,  wenn  der  Kalender  in  der  Druckerei
der  Zeitung  eigens  zum  Zwecke  der  Abgabe  an  die  Besteller  hergestellt  worden  ist  und
sonach  als  Theil  der  betreffenden  Zeitung  betrachtet  werden  kann.

8.  58.
Rückerstattung  von  Zeitungsgeldern.

Wenn  eine  Zeitung  vor  Ablauf  der  Bezugsfrist  zu  erscheinen  aufhört  oder  verboten
  wird,  so  ist  dem  Besteller  für  die  Zeit,  in  welcher  die  Lieferung  nicht  erfolgt,  neben
dem  entsprechenden  Theile  der  Zeitungsgebühr  und  des  Zeitungsbestellgeldes  der  vorausbezahlte
  Einkaufspreis,  soweit  derselbe  vom  Verleger  zum  Ersatz  gebracht  werden  kann,
zurückzuerstatten.

8.  59.
Anmeldung  der  Zeitungen  zum  Post-Vertrieb.

Wenn  der  Verleger  einer  Zeitung  oder  Zeitschrift  dieselbe  dem  Post-Vertrieb  übergeben
  will,  so  hat  er  die  Postanstalt  des  Verlagsorts  von  dem  Einkaufspreise  (d.  h.  demjenigen
  Preise,  zu  welchem  der  Verleger  die  Zeitung  an  die  Postanstalt  abläßt)  und  der
Erscheinungsweise  derselben  unter  Beilage  eines  Probeexemplars  der  Zeitung  schriftlich  in
Kenntniß  zu  setzen.

S.  60.
Ablieferung  der  Zeitungen  vom  Verleger  an  die  Postanstalt.

Der  Verleger  hat  die  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  den  Anordnungen  der  Postverwaltung
  gemäß  und  je  nach  den  ihm  zu  bezeichnenden  Bestimmungsorten  abgetheilt,
verpackt  oder  unter  Band  mit  der  Aufschrift  des  Bestimmungsortes  und  der  Zahl  der
eingelegten  Exemplare  unversiegelt  einzuliefern.

§.  61.
Zeitungs-P  isveränd  ungen
Preisveränderungen  für  die  nächste  Bezugsfrist  finden  nur  dann  Berücksichtigung,
wenn  solche  von  dem  Verleger  mindestens  fünf  Wochen  vor  dem  Beginn  derselben  der

Verlags-Postanstalt  angezeigt  worden  sind.