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b) Gratiobeilagen.
V. Die von den Herausgebern einiger Zeitungen den Bestellern jährlich als Gratisgabe
gelieferten Kalender werden als Beilage der betreffenden nach einem inländischen Bestimmungsorte
gehenden Zeitung kostenfrei befördert, wenn der Kalender in der Druckerei
der Zeitung eigens zum Zwecke der Abgabe an die Besteller hergestellt worden ist und
sonach als Theil der betreffenden Zeitung betrachtet werden kann.
8. 58.
Rückerstattung von Zeitungsgeldern.
Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Bezugsfrist zu erscheinen aufhört oder verboten
wird, so ist dem Besteller für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben
dem entsprechenden Theile der Zeitungsgebühr und des Zeitungsbestellgeldes der vorausbezahlte
Einkaufspreis, soweit derselbe vom Verleger zum Ersatz gebracht werden kann,
zurückzuerstatten.
8. 59.
Anmeldung der Zeitungen zum Post-Vertrieb.
Wenn der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift dieselbe dem Post-Vertrieb übergeben
will, so hat er die Postanstalt des Verlagsorts von dem Einkaufspreise (d. h. demjenigen
Preise, zu welchem der Verleger die Zeitung an die Postanstalt abläßt) und der
Erscheinungsweise derselben unter Beilage eines Probeexemplars der Zeitung schriftlich in
Kenntniß zu setzen.
S. 60.
Ablieferung der Zeitungen vom Verleger an die Postanstalt.
Der Verleger hat die im Postwege bezogenen Zeitungen den Anordnungen der Postverwaltung
gemäß und je nach den ihm zu bezeichnenden Bestimmungsorten abgetheilt,
verpackt oder unter Band mit der Aufschrift des Bestimmungsortes und der Zahl der
eingelegten Exemplare unversiegelt einzuliefern.
§. 61.
Zeitungs-P isveränd ungen
Preisveränderungen für die nächste Bezugsfrist finden nur dann Berücksichtigung,
wenn solche von dem Verleger mindestens fünf Wochen vor dem Beginn derselben der
Verlags-Postanstalt angezeigt worden sind.