Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Handelt  es  sich  um  Pfändung  der  Besoldung,  die  der  Vorstand  der  Justizbehörde
bezieht,  so  ist  das  Justiz-Ministerium  ermächtigt,  den  Staatsfiskus  als  Drittschuldner  zu
vertreten.

Dresden,  den  23.  November  1894.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  der  Justiz.

v.  Thümmel.  Schurig.
Böhm.

 

 

Nr.  57.  Bekanntmachung,
die  Gemeindeverfassung  der  Stadt  Markranstädt  betreffend;

vom  10.  Dezember  1894.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  22.  September  1874,  die  Verfassungsverhältnisse
  der  Städte  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  325  flg.),  wird  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß

die  Stadt  Markranstädt

nach  dem  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  gefaßten  Beschlusse  des  Stadtgemeinderaths
  daselbst  aus  der  Reihe  derjenigen  Städte,  welche  die  Städteordnung  für
mittlere  und  kleine  Städte  vom  24.  April  1873  angenommen  haben,  ausgeschieden  ist
und  ihre  Verfassung  nach  den  Bestimmungen  der  Revidirten  Städteordnung  vom  nämlichen
Tage  geordnet  hat.

Dresden,  am  1  0.  Dezember  1894.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Münckner.

 

Druck  und  Verlag  der  Kömigl.  Hefbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.