Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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verfahren  in  England  nur  dann  zulässig  ist,  falls  das  uneheliche
“  Kind  im  Inlande  geboren  wurde.

Ebenso  spärlich  floss  im  Jahre  1896  die  zweite,  Recht  erzeugende
  Quelle,  die  Judikatur.  Zufolge  einer  bekannten,  althergebrachten
  englischen  Beweisregel  können  für,  wie  gegen  einen
Angeklagten  Aeusserungen  dritter  Personen,  einschliesslich  der
verletzten  Person,  nicht  zum  Beweise  benutzt  werden,  z.  B.  dürfen
den  Geschworenen  nicht  Aeusserungen  vorgeführt  werden,  welche
die  verletzte  Person  nach  der  That  einem  Polizeibeamten  gegenüber
  fallen  liess.  Von  dieser  Regel  gestattete  man  bereits  seit
längerer  Zeit  insofern  ein  Ausweichen,  als  im  Falle  der  Notzucht
der  Anklägerin  die  Frage  vorgelegt  werden  durfte,  ob  sie  sofort
nach  der  That  Anzeige  erstattet  habe,  und  an  wen  die  Anzeige
erstattet  sei,  und  insofern  als  dann  der  Empfänger  der  Anzeige
über  die  Richtigkeit  der  Antworten  der  Anklägerin  vernommen
werden  konnte.  Zuweilen  liess  das  Gericht  sogar  zu,  dass  der
Empfänger  der  Anzeige  gefragt  wurde,  ob  die  Anzeige  gegen  den
Angeklagten  erstattet  sei,  oder  man  erlaubte  wenigstens  die
weitere  Frage  „Was  thaten  Sie  auf  die  Anzeige  hin?“,  worauf
dann  die  Antwort  erging:  „Ich  verhaftete  den  Angeklagten.“  Der
Court  for  Crown  Cases  Reserved  hat  im  vergangenen  Jahre  in
einer  Strafsache  wegen  Notzucht  entschieden,  dass  der  Empfänger
der  ersten  Anzeige  über  sämtliche  Aeusserungen  vernommen
werden  darf,  welche  die  Anklägerin  ihm  gegenüber  machte.  Begründet
  wird  diese  Entscheidung  damit,  dass  zur  Feststellung  der
Glaubwürdigkeit  der  Aussagen  der  Anklägerin  in  der  mündlichen
Hauptverhandlung  eine  Beweisaufnahme  über  ihre  Aeusserungen
bei  Gelegenheit  der  ersten  Anzeige  von  Bedeutung  ist.

Die  diesjährige  Parlamentssession,  welche  Ende  Januar  ihren
Anfang  nahm  und  zur  Zeit  ihrem  Ende  entgegengeht,  scheint
gleichfalls  ohne  besondere  Früchte  auf  strafrechtlichem  Gebiete
zu  verlaufen.  Die  Law  of  Evidence  (Criminal  Cases)  Bill  (vergl.
Archiv,  Bd.  XII,  1896,  S.  56)  wurde  am  29.  Januar  dem  Unter-