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zu Theil geworden, vom Appellationsgerichte selbst aufgefordert zu
werden, um eine vacant gewordene Stelle sich zu bewerben*) —,
1825 Hof= und Justizrath bei der Landesregierung. Daneben
ward er 1824 auf Vorschlag des (späteren Oberappellationsgerichts-Präsidenten)
Dr. Schumann, der Jemand wünschte, „der
das praktische Leben und namentlich die Verhältnisse auf dem
platten Lande genau kenne“, neben dem Präsidenten Dr. Eisenstuck
und dem (späteren Kreisdirector) Dr. Merbach der Commission für
die Entwerfung eines Civilgesetzbuchs als Mitglied zugeordnet.
Im Jahre 1828 ward Könneritz, unter Beförderung zum
Geheimen Rath, dem Geheimen Cabinet zugetheilt, im September
1830, unter gleichzeitiger Versetzung in den Geheimen Rath, zum
Kanzler der Landesregierung an Stelle des mit Tode abgegangenen
Freiherrn von Werthern ernannt. Ueber seine in diesen
Stellungen entwickelte, für die Sächsische Landesgeschichte ebenso
ersprießliche als erfolgreiche Wirksamkeit findet sich das Nähere
an betreffender Stelle gegeben.
Bei der durch den Erlaß der Verfassungsurkunde von 1831
herbeigeführten Neugestaltung der obersten Landesbehörden ward
Könneritz die Leitung des Justizministeriums zu Theil. Im November
1831 erfolgte seine Ernennung zum Staats= und Justizminister.
Zugleich ward ihm das Ministerium des Königl. Hauses
übertragen, von welchem er aber im Januar 1833 zurücktrat. Am
3. August 1836 bei der feierlichen Einweihung des Augusteums
(des neuen Universitätsgebäudes) zu Leipzig, wurde er von der
Universität Leipzig zum Ehrendoctor der Rechte creirt.
Könneritz hat das Justizportefeuille volle fünfzehn Jahre hindurch
inne gehabt. In die Zeit seiner Amtirung fällt eine ebenso
vielseitige als segensreiche gesetzgeberische Thätigkeit. Den Beruf
*) Die höheren Landescollegien besaßen damals verfassungsmäßig
das Vorschlagsrecht bei eintretenden Vacanzen in ihrer Mitgliederzahl.