Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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zu  Theil  geworden,  vom  Appellationsgerichte  selbst  aufgefordert  zu
werden,  um  eine  vacant  gewordene  Stelle  sich  zu  bewerben*)  —,
1825  Hof=  und  Justizrath  bei  der  Landesregierung.  Daneben
ward  er  1824  auf  Vorschlag  des  (späteren  Oberappellationsgerichts-Präsidenten)
  Dr.  Schumann,  der  Jemand  wünschte,  „der
das  praktische  Leben  und  namentlich  die  Verhältnisse  auf  dem
platten  Lande  genau  kenne“,  neben  dem  Präsidenten  Dr.  Eisenstuck
und  dem  (späteren  Kreisdirector)  Dr.  Merbach  der  Commission  für
die  Entwerfung  eines  Civilgesetzbuchs  als  Mitglied  zugeordnet.

Im  Jahre  1828  ward  Könneritz,  unter  Beförderung  zum
Geheimen  Rath,  dem  Geheimen  Cabinet  zugetheilt,  im  September
1830,  unter  gleichzeitiger  Versetzung  in  den  Geheimen  Rath,  zum
Kanzler  der  Landesregierung  an  Stelle  des  mit  Tode  abgegangenen
  Freiherrn  von  Werthern  ernannt.  Ueber  seine  in  diesen
Stellungen  entwickelte,  für  die  Sächsische  Landesgeschichte  ebenso
ersprießliche  als  erfolgreiche  Wirksamkeit  findet  sich  das  Nähere
an  betreffender  Stelle  gegeben.

Bei  der  durch  den  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  von  1831
herbeigeführten  Neugestaltung  der  obersten  Landesbehörden  ward
Könneritz  die  Leitung  des  Justizministeriums  zu  Theil.  Im  November
  1831  erfolgte  seine  Ernennung  zum  Staats=  und  Justizminister.
  Zugleich  ward  ihm  das  Ministerium  des  Königl.  Hauses
übertragen,  von  welchem  er  aber  im  Januar  1833  zurücktrat.  Am
3.  August  1836  bei  der  feierlichen  Einweihung  des  Augusteums
(des  neuen  Universitätsgebäudes)  zu  Leipzig,  wurde  er  von  der
Universität  Leipzig  zum  Ehrendoctor  der  Rechte  creirt.

Könneritz  hat  das  Justizportefeuille  volle  fünfzehn  Jahre  hindurch
  inne  gehabt.  In  die  Zeit  seiner  Amtirung  fällt  eine  ebenso
vielseitige  als  segensreiche  gesetzgeberische  Thätigkeit.  Den  Beruf

*)  Die  höheren  Landescollegien  besaßen  damals  verfassungsmäßig
  das  Vorschlagsrecht  bei  eintretenden  Vacanzen  in  ihrer  Mitgliederzahl.