Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  ein.

§#.  289.  Wer  seine  eigene  bewegliche  Sache,  oder  eine  fremde  bewegliche
  Sache  zu  Gunsten  des  Eigenthümers  derselben,  dem  Nutznießer,  Pfandgläubiger
  oder  demjenigen,  welchem  an  der  Sache  ein  Gebrauchs=  oder  Zurückhaltungsrecht
  zusteht,  in  rechtswidriger  Absicht  wegnimmt,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Die  Bestimmungen  des  F.  247.  Absatz  2  und  3.  finden  auch  hier
Anwendung

§.  290.  Oeffentliche  Pfandleiher,  welche  die  von  ihnen  in  Pfand
genommenen  Gegenstände  unbefugt  in  Gebrauch  nehmen,  werden  mit
Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Thalern  erkannt  werden  kann,  bestraft.

§.  291.  Wer  die  bei  den  Uebungen  der  Artillerie  verschossene
Munition,  oder  wer  Bleikugeln  aus  den  Kugelfängen  der  Schießstände
der  Truppen  sich  widerrechtlich  zueignet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  bestraft.

§.  292.  Wer  an  Orten,  an  denen  zu  jagen  er  nicht  berechtigt  ist,
die  Jagd  ausübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  293.  Die  Strafe  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Thalern
oder  auf  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  erhöht  werden,  wenn  dem
Wilde  nicht  mit  Schießgewehr  oder  Hunden,  sondern  mit  Schlingen,
Netzen,  Fallen  oder  anderen  Vorrichtungen  nachgestellt  oder,  wenn  das
Vergehen  während  der  gesetzlichen  Schonzeit,  in  Wäldern,  zur  Nachtzeit
oder  gemeinschaftlich  von  Mehreren  begangen  wird.

§.  294.  Wer  unberechtigtes  Jagen  gewerbsmäßig  betreibt,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht
  erkannt  werden.

§.  295.  Neben  der  durch  das  Jagdvergehen  verwirkten  Strafe  ist
auf  Einziehung  des  Gewehrs,  des  Jagdgeräths  und  der  Hunde,  welche
der  Thäter  bei  dem  unberechtigten  Jagen  bei  sich  geführt  hat,  ingleichen
der  Schlingen,  Netze,  Fallen  und  anderen  Vorrichtungen  zu  erkennen,
ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

§.  296.  Wer  zur  Nachtzeit,  bei  Fackellicht  oder  unter  Anwendung
schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  unberechtigt  fischt  oder  krebst,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  297.  Ein  Reisender  oder  Schiffsmann,  welcher  ohne  Vorwissen
des  Schiffers,  ingleichen  ein  Schiffer,  welcher  ohne  Vorwissen  des  Rheders
Gegenstände  an  Bord  nimmt,  welche  das  Schiff  oder  die  Ladung  gefährden,
indem  sie  die  Beschlagnahme  oder  Einziehung  des  Schiffes  oder  der
Ladung  veranlassen  können,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert
Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.