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Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.
§#. 289. Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche
Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger
oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs= oder Zurückhaltungsrecht
zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Die Bestimmungen des F. 247. Absatz 2 und 3. finden auch hier
Anwendung
§. 290. Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand
genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit
Gefängniß bis zu Einem Jahre, neben welchem auf Geldstrafe bis zu
dreihundert Thalern erkannt werden kann, bestraft.
§. 291. Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene
Munition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände
der Truppen sich widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängniß bis zu
Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft.
§. 292. Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist,
die Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 293. Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern
oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn dem
Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen,
Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nachgestellt oder, wenn das
Vergehen während der gesetzlichen Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit
oder gemeinschaftlich von Mehreren begangen wird.
§. 294. Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden.
§. 295. Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist
auf Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde, welche
der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen
der Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen zu erkennen,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
§. 296. Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung
schädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird
mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 297. Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen
des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders
Gegenstände an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden,
indem sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der
Ladung veranlassen können, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.