Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die ersten zehn Bände. (10)

10  Appellation.

tergericht,  oder,  wenn  vieses  die  Akten  einsendet,  vom
Obergericht  als  unstatthaft  abzuweisen  und  nicht  zur  Vorlage
  an  das  OAG.  zu  bringen.  III.  383.  Zuläßigkeit
eines  Rechtsmittels  gegen  den  die  Unzuläßigkeit  einer  Berufung
  aussprechenden  Obergerichtsbeschluß.  IX,  110.  Zuläßigkeit
  der  Berufung  gegen  den  Ausspruch,  durch  welchen
  eine  Berufung  gegen  das  den  Provokaten  bei  Vermeidung
  ewigen  Stillschwelgens  die  Klagstellung  aufgebende
  Erkenntniß  —  für  unzuläßig  erklärt  wurde.  VIII,
129.  Zuläßigkeit  der  Appellation,  als  Ausnahme
  von  der  Regel  des  8.  51  der  Prozeßnor.
v.  1837:  gegen  ein  Dekret,  wodurch  die  Sistirung  des
anhängigen  Prozesses  bls  zum  Außsgange  einer  andern
Sache  verfügt  wird.  II,  156,  223.  VIII,  61.  —  gegen
Beschide,  welche  die  Litisreassumtion  nach  vorgängiger  Verhandlung
  zurückweisen.  X,  335.  —  gegen  Zurückweisung
eines  Gesuchs,  die  frühere  Gerichtsverbittung  rückgängig
zu  machen.  VIII,  191.  —  bei  Verweisung  zur  besondern
Klagstellung  in  Verlassenschaftssachen.  VI,  268.  —  bel
Verweisungen  zur  besondern  Verhandlung.  X,  93.  —  gegen
  Desertions  =  u.  Kontumazial-Erkenntnisse.  VI,  96.
X,  190.  —  gegen  Bescheide,  wodurch  die  gegen  Deserlons-Erkenntnisse
  gesuchte  Restitution  abgeschlagen  wird.
“III,  79.  —  gegen  Zwischenbescheide,  welche  die  besondern
feierlichkeiten  bei  der  Eidesleistung  betreffen.  V,  353.  —
egen  Bescheide,  wodurch  der  Eid  nicht  für  verweigert  erachtet,
  sondern  abermaliger  Schwörungstermin  anberaumt
wird.  IX,  143.  —  bei  Erkenntnissen  auf  den  in  ver  GO.
XI,  K.  6,  Nr.  6  bestimmten  Eid.  X,  95.  —  gegen  Bescheide,
  welche  den  Antrag  auf  Leistung  des  Kalumnieneides
  zurückwelsen.  X,  272.  —  Appellabilität  eines  Zahlungsmandats.
  VI,  351.  —  Wenn  in  erster  Instanz  auf
Beweis  erkannt  wurde,  die  zweite  Inst.  aber  die  Sache  zur
def.  Entscheidung  geelgnet  findet,  aber  nur  in  der  Art  erkennt,
  daß  die  Beweisauflage  ressire  u.  das  Gericht  erster
Inst.  demnach  weiter  zu  erkennen  habe,  so  ist  eine  Appellation
  gegen  das  zweldtrichterliche  Erkenntniß  formell  zuläßig.
  VII,  176.  —  Die  Prozeßgesetz-Vorschriften  über
Appellabilität  erstrecken  sich  nicht  auf  Beschwerden  über  illegales
  Verfahren  in  Sachen,  welche  nach  §.  52  des  Hyp.-Ges.
  zu  beurtheilen  sind.  1V,  320.  V,  231.  —  Beschwerdeführung
  gegen  Zurückweisung  einer  Berufung  wegen  Mangels
  der  Summe,  oder  gegen  Zulassung  bel  mangelnder
Summe.  VIII,  102.  Zulässigkeit  der  Appellation  im  Kostenpunkt.
  X,  61.  Zuläßigkeit  ver  mit  unzuläßiger  Appellation
  verbundenen  Veschwerde  des  Anwalts  wegen  Kostenübereurrung.
  X,  48.  —  Wenn  das  einfache  Dekret