Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  40.  171

Die  Telegraphenverwaltung  kann  das  Recht  zur  Benutzung  eines  Nebenanschlusses
entziehen,  wenn  daraus  erhebliche  Schwierigkeiten  für  den  Telephonbetrieb  entstehen.  In
diesem  Fall  wird  die  treffende  Gebühr  nebst  Reichsabgabe  nur  bis  zum  Tag  der  Entziehung
des  Rechts  berechnet.

Für  den  durch  die  Betriebseinstellung  bezw.  durch  die  Entziehung  des  Rechts  zur  Benützung
  des  Nebenanschlusses  verursachten  Schaden  oder  Gewinnentgang  haftet  die  Telegraphen-=verwaltung
  nicht.

8  14.

Im  Fall  der  Aufhebung  der  Telephoneinrichtungen  übernimmt  die  Telegraphenver—
waltung  die  Beseitigung  der  Apparate  und  Zuleitungen;  dagegen  übernimmt  der  Teilnehmer
die  durch  die  Aufhebung  der  Einrichtungen  veranlaßten  Ausbesserungsarbeiten  an  dem  Ge—
bäude,  in  dem  die  Telephoneinrichtung  sich  befand.

§  15.

Die  neuerliche  Anmeldung  eines  aus  früherem  Teilnehmerverhältnis  Ausgeschiedenen
wird  nur  dann  berücksichtigt,  wenn  er  alle  seine  Verpflichtungen  aus  dem  früheren  Teilnehmerverhältnis
  erfüllt  hat.

Bestimmungen  über  Nebentelegraphen  und  besondere  Telegraphen.
Gültig  vom  1.  August  1916  an.

Allgemeine  Bestimmungen.
1.  Auf  Antrag  werden
a)  Nebentelegraphen  zum  Anschluß  von  Wohn=  oder  Geschäftsräumen  an  eine
staatliche  Telegraphenanstalt,
b)  besondere  Telegraphen  zur  unmittelbaren  Verbindung  von  Wohn=  oder
Geschäftsräumen  ein  und  derselben  oder  verschiedener  Personen
für  Rechnung  der  Telegraphenverwaltung  auf  kürzere  Entfernungen  und  zwar  für  Morse:,
Telephon=  oder  Ferndruckerbetrieb  hergestellt  und  unterhalten,  sofern  die  eigenen  Interessen
der  Telegraphenverwaltung  nicht  entgegenstehen.