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Die Telegraphenverwaltung kann das Recht zur Benutzung eines Nebenanschlusses
entziehen, wenn daraus erhebliche Schwierigkeiten für den Telephonbetrieb entstehen. In
diesem Fall wird die treffende Gebühr nebst Reichsabgabe nur bis zum Tag der Entziehung
des Rechts berechnet.
Für den durch die Betriebseinstellung bezw. durch die Entziehung des Rechts zur Benützung
des Nebenanschlusses verursachten Schaden oder Gewinnentgang haftet die Telegraphen-=verwaltung
nicht.
8 14.
Im Fall der Aufhebung der Telephoneinrichtungen übernimmt die Telegraphenver—
waltung die Beseitigung der Apparate und Zuleitungen; dagegen übernimmt der Teilnehmer
die durch die Aufhebung der Einrichtungen veranlaßten Ausbesserungsarbeiten an dem Ge—
bäude, in dem die Telephoneinrichtung sich befand.
§ 15.
Die neuerliche Anmeldung eines aus früherem Teilnehmerverhältnis Ausgeschiedenen
wird nur dann berücksichtigt, wenn er alle seine Verpflichtungen aus dem früheren Teilnehmerverhältnis
erfüllt hat.
Bestimmungen über Nebentelegraphen und besondere Telegraphen.
Gültig vom 1. August 1916 an.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Auf Antrag werden
a) Nebentelegraphen zum Anschluß von Wohn= oder Geschäftsräumen an eine
staatliche Telegraphenanstalt,
b) besondere Telegraphen zur unmittelbaren Verbindung von Wohn= oder
Geschäftsräumen ein und derselben oder verschiedener Personen
für Rechnung der Telegraphenverwaltung auf kürzere Entfernungen und zwar für Morse:,
Telephon= oder Ferndruckerbetrieb hergestellt und unterhalten, sofern die eigenen Interessen
der Telegraphenverwaltung nicht entgegenstehen.