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Bergbautreibenden zugleich ein Verschulden, so haben beide
Teile im Verhältnisse ihrer Schuld den Schaden zu tragen. Ein
wichtiger, bisher noch nirgends vorgesehener Gesichtspunkt erscheint
mir in der Richtung gegeben, dass bei der Frage der
Vergütung für Neubauten auch auf die ökonomische Relation
zum Bergbaubetriebe Rücksicht genommen werde. Ein Anklang
an den Gedanken ist ja im österreichischen Expropriationsgesetz
zu finden, wonach die durch die Bahnanlage erfolgende Grundwerterhöhung
bei der Entschädigung ausser Betracht zu bleiben
hat. Soll nun der Umstand zu einem Entschädigungsanspruch
führen, dass jemanden wegen der Beköstigung der Bergarbeiter
die Errichtung eines Gasthauses auf seinem Grundstück rentabel
dünkt, welcher Bau aber anderseits wegen Gefährdung durch
eben diesen Bergbau unterbleiben muss?
Unter den dem Bergbauunternehmer aufzuerlegenden Verbindlichkeiten
hatte die Regierungsvorlage der Abgabenpflicht
eine wichtige Rolle zugedacht. Wie die Motive #
ausführen, ist es berechtigt, da das Bergwerkseigentum im allgemeinen
Interesse verliehen wird, der Nation einen Teil der
ausserordentlichen Gewinne zuzuwenden, welche bisweilen von
durch die Frachtlage und andere Umstände begünstigten Unternehmern
erzielt werden. Dementsprechend verfügt Art. 21 der
Vorlage eine Gewinnbeteiligung des Staates in der Art, dass,
wenn der Gewinn im Steuerjahre wenigstens 2 Francs pro Tonne
übersteigt, zu gunsten des Staates ausser der redevance proportionelle
bei einem Reingewinn bis 3 Francs 1% vom Nettoertrag
u.8.w. bis zu 5% bei einem Reingewinn über 6 Francs zu erheben
wären. Die Kommission hat diesen Ausläufer des Verstaatlichungsgedankens
beseitigt und die Bestimmung ist auch
durch die Beratung nicht wieder aufgenommen worden.
Nachdem wir im Vorstehenden die durch den Entwurf dem
Konzessionär auferlegten Verpflichtungen zur Sprache gebracht
8 S, 8 derselben.