Contents : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Bergbautreibenden  zugleich  ein  Verschulden,  so  haben  beide
Teile  im  Verhältnisse  ihrer  Schuld  den  Schaden  zu  tragen.  Ein
wichtiger,  bisher  noch  nirgends  vorgesehener  Gesichtspunkt  erscheint
  mir  in  der  Richtung  gegeben,  dass  bei  der  Frage  der
Vergütung  für  Neubauten  auch  auf  die  ökonomische  Relation
zum  Bergbaubetriebe  Rücksicht  genommen  werde.  Ein  Anklang
an  den  Gedanken  ist  ja  im  österreichischen  Expropriationsgesetz
zu  finden,  wonach  die  durch  die  Bahnanlage  erfolgende  Grundwerterhöhung
  bei  der  Entschädigung  ausser  Betracht  zu  bleiben
hat.  Soll  nun  der  Umstand  zu  einem  Entschädigungsanspruch
führen,  dass  jemanden  wegen  der  Beköstigung  der  Bergarbeiter
die  Errichtung  eines  Gasthauses  auf  seinem  Grundstück  rentabel
dünkt,  welcher  Bau  aber  anderseits  wegen  Gefährdung  durch
eben  diesen  Bergbau  unterbleiben  muss?

Unter  den  dem  Bergbauunternehmer  aufzuerlegenden  Verbindlichkeiten
  hatte  die  Regierungsvorlage  der  Abgabenpflicht
  eine  wichtige  Rolle  zugedacht.  Wie  die  Motive  #
ausführen,  ist  es  berechtigt,  da  das  Bergwerkseigentum  im  allgemeinen
  Interesse  verliehen  wird,  der  Nation  einen  Teil  der
ausserordentlichen  Gewinne  zuzuwenden,  welche  bisweilen  von
durch  die  Frachtlage  und  andere  Umstände  begünstigten  Unternehmern
  erzielt  werden.  Dementsprechend  verfügt  Art.  21  der
Vorlage  eine  Gewinnbeteiligung  des  Staates  in  der  Art,  dass,
wenn  der  Gewinn  im  Steuerjahre  wenigstens  2  Francs  pro  Tonne
übersteigt,  zu  gunsten  des  Staates  ausser  der  redevance  proportionelle
  bei  einem  Reingewinn  bis  3  Francs  1%  vom  Nettoertrag
u.8.w.  bis  zu  5%  bei  einem  Reingewinn  über  6  Francs  zu  erheben
  wären.  Die  Kommission  hat  diesen  Ausläufer  des  Verstaatlichungsgedankens
  beseitigt  und  die  Bestimmung  ist  auch
durch  die  Beratung  nicht  wieder  aufgenommen  worden.

Nachdem  wir  im  Vorstehenden  die  durch  den  Entwurf  dem
Konzessionär  auferlegten  Verpflichtungen  zur  Sprache  gebracht

8  S,  8  derselben.