Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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(2)  Die  Frist,  innerhalb  deren  die  vom  Empfänger  auszuladenden  Güter  abzunehmen
sind,  ist  durch  Aushang  an  der  Abfertigungsstelle  oder  durch  den  Tarif  bekannt  zu  machen.
Die  Frist  beginnt  mit  der  Benachrichtigung  über  die  Ankunft  des  Gutes.  Sind  die  zu
entladenden  Wagen  nicht  rechtzeitig  bereit  gestellt,  so  beginnt  die  Entladefrist  erst  mit  dem
Zeitpunkte  der  Bereitstellung.  Die  Eisenbahn  kann  verlangen,  daß  die  Güter  während  der
Dienststunden  ausgeladen  und  abgefahren  werden.

(3)  Sind  die  Güter  bahnlagernd  gestellt,  und  hat  der  Absender  im  Frachtbriefe  die
Benachrichtigung  des  Empfängers  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  oder  hat  der  Empfänger
auf  die  Benachrichtigung  schriftlich  verzichtet  oder  ist  die  Benachrichtigung  nicht  möglich,  so
beginnt  die  Abnahmefrist  mit  der  Bereitstellung  des  Gutes.

(4)  An  Sonn=  und  Festtagen  ist  nur  Eilgut  auszuliefern,  vorausgesetzt,  daß  seiner
zoll=  oder  steueramtlichen  Behandlung  kein  Hindernis  entgegensteht.

(5)  Der  Lauf  der  Abnahmefristen  ruht  während  der  Sonn=  und  Festtage,  ferner  während
einer  zoll=  oder  steueramtlichen  oder  polizeilichen  Abfertigung,  soweit  sie  nicht  durch  den  Absender
  oder  den  Empfänger  verzögert  wird.

(6)  Wird  das  Gut  nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Fristen  abgenommen,  so  ist  das
tarifmäßige  Lager=  oder  Wagenstandgeld  verwirkt.  Auch  kann  die  Eisenbahn  die  vom
Empfänger  nicht  rechtzeitig  ausgeladenen  Güter  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  ausladen  (vergleiche
auch  §  81  Abs.  (6)).  Für  Sonn=  und  Festtage  ist  Wagenstandgeld  nur  dann  zu  erheben,
wenn  die  Entladefrist  schon  am  Tage  vorher,  Nachmittags  2  Uhr,  abgelaufen  ist.  Folgen
mehrere  Sonn=  und  Festtage  aufeinander,  so  ist  nur  für  einen  Tag  Wagenstandgeld  zu  erheben.

(7)  Meldet  sich  der  benachrichtigte  Empfänger  zur  Abnahme  des  Gutes  und  kann  es
ihm  nicht  innerhalb  1  Stunde  nach  seinem  Eintreffen  bereit  gestellt  werden,  so  hat  die
Eisenbahn  ihm  die  Kosten  der  vergeblich  versuchten  Abholung  zu  ersetzen.  Auf  Verlangen
des  Empfängers  hat  die  Eisenbahn  die  vergeblich  versuchte  Abholung  auf  dem  Frachtbriefe
zu  bescheinigen.

(8)  Wenn  die  ordnungsmäßige  Abwickelung  des  Verkehrs  durch  Güteranhäufungen
gefährdet  wird,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  die  Entladefristen
  und  die  lagerzinsfreie  Zeit  abzukürzen  sowie  das  Wagenstandgeld  und  das  Lagergeld
zu  erhöhen.  Hierfür  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften  im  §  75  Abft.  (4)  über  Festsetzung,
Genehmigung  und  Veröffentlichung  von  Zuschlagsfristen  für  außergewöhnliche  Verkehrsverhältnisse.


§  81.
Ablieferungshindernisse.  Verzögerung  der  Abnahme.

(1)  Ist  der  Empfänger  des  Gutes  nicht  zu  ermitteln,  verweigert  er  die  Annahme
oder  löst  er  den  Frachtbrief  nicht  innerhalb  der  von  der  Eisenbahn  im  Tarife  festzusetzenden