Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

"#n

é.)  Die  Einkünfte  des  Salpeter,  Regals.  ç

7.)  Die  bereits  angesehren,  so  wie  die  künftig  anzuseßzenden  Concessions=Gelder
  von  neu  errichteten  Mühlen,  Feuerwerkstätten,  Fabriken  und  andern
mit  bäulichen  Einrichtungen  verbundenen  Gewerben,  mit  Uusnahme  derjenigen,
  welche  die  Ratur  bloßer  Grundzinte  haben.

8.)  Das  Taubenschlag=  Geld.

B)  Easten.

Alle  aus  der  Gerichtsbarkeit  und  Polizei=  Gewale  fließende  Ausgaben,  als:

Besoldungen  der  höhberen  und  niedern  Justiz=  und  Polizei=  Beamen,  infofern
dieselben  nicht  wenigstens  theilweise  die  Belohnung  für  Dienst-  Leitzungen  bilden?
welche  die  Hof-Kammer  in  gutsherrlicher  Eigenschaft  empfänge,  wie  z.  B.  Gehalte
von  Unterpflegers  =  Ste  l#en  ,  welche  einem  Schultheißen  übertragen  find)  Legal.  Inspektions,
  und  Sektions,  Captur-Inquisitions=  und  Exekutions-)  ferner  Gefaͤngnißbau-
  Xosten,  se  wie  die  Kosten  von  Unierhaltung  der  Neckar-Schiff,  und  Floß-Straße,
  soweit  se  bieher  von  der  Hof=  und  Domänen=  Kammer  bestritten  wurden;
wogegen  auch  der  bisher  zu  Lauffen  bezogene  Wasser=  Loll  von  der  Hof--  und
Domänen-Kammer  an  die  Ober=  Finanz-Kammer  überlassen  wird;  Ausgaben  für
die  Haltang  von  Vogt-Ruggerichten,  Erbhuldigung,  Belohnung  bürgerlicher
Verdienste,  Gesundheits,=  Anstalten  2c.  ,

AußerdemgehensiudieVerwaltungdersinaszkainmetlichenTanteraliAnmer
auchauedscjenigenEinnahmsisPostenübehwelchebtshetvoneinzemenHoffen-ceratisemteknoufRechuungoecZwangOberkiFinanzkammersvmBehufder.Wies

per-Adgabebezogenwordcnsind.  (

DieCameratsAemkekderObst-Finanz-undder-Hof-undemänenkammet
haben  sich  nun  hienach  zu  achten,  und  werden  denselben  in  Bezug  auf  die  foͤrmliche
  Uebergabe  noch  besondere  Weislungen  zugehen.  —  Dabei  verstehr  es  sich  jedoch
von  selbst,  daß  alle  Einkänfte  und  Leistungen,  welche  vor  dem  1.  Juli.  verfallen
sund)  der  Hof=  und  Domänen-Kammer  vecbleiben.  s

DenbofkammeklichenAmziängehörmmistgegenwårtidsVerorvnungdurch
gemehschafrlichecklassederaibergebeudenxowohhalsisheknekhmendecKcmemlämm
besonders  bekannt  zu  machen.  ·  f  «  «"

Stuttgart  den  28.  Juni  1819.

v.  Weckherlin.  v.  Vellnagrl.

C.)  Hof=  und  Domänen-Kammer.
Se.  Königl.  Mafestät  haben  durch  ein  unterm  2:.  Juni  d.  Jahrs  an  die
Bof-  und  Domainen-Kammer  erlassenes  Dekret  folgendes  zu  verfügen  geruht:

Hof-Kameralverwalter  von  Klemm  zu  Lauffen  wird  auf  sein  Ansuchen  mst
Penfion  in  den  Ruhestand  verfetzt;  »  -