Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

78  Erster  Teil.  Erstes  Buch.  $  23.

3.  Der  Reichstag’.

8  28,

Der  Reichstag  war  die  Versammlung  der  Stände  des  Reiches?.
Wer  auf  ihm  Sitz  und  Stimme  hatte,  war  und  hieß  Reichsstand.


Ursprünglich  erschienen  alle  Inhaber  königlicher  Amter  auf
dem  Reichstage.  Nachdem  sich  die  Landeshoheit  und  ein  fester
Begriff  des  Fürstenstandes  ausgebildet  hatte,  war  mit  dem  Besitz
eines  Fürstentumes  ohne  weiteres  das  Recht  der  Reichsstandschaft
verbunden.  Der  Kaiser  konnte  jedoch  die  Befugnis,  auf  dem
Reichstage  zu  erscheinen  und  zu  stimmen,  auch  solchen  Personen
verleihen,  welche  kein  reichsunmittelbares  Territorium  besaßen
(sogenannte  reichsständische  Personalisten).  Auch  in  den  Händen
der  Fürsten  erschien  die  Reichsstandschaft  als  ein  persönliches,
nicht  als  ein  dingliches  Recht.  Es  stand  daher  jedem  Fürsten,
der  auf  dem  Reichstage  erschien,  nur  eine  Stimme  zu,  auch  wenn
er  mehrere  Länder  besaß,  und  ebenso  führten  die  mehreren  Herrscher
  eines  Landes  jeder  eine  besondere  Stimme.  Die  Art  der
Stimmverteilung  hatte  wenig  Wert,  solange  ein  festes  Majoritätsprinzip
  nicht  existierte.  Nachdem  dasselbe  aber  im  sechzehnten
Jahrhundert  zur  Anerkennung  gekommen  war?,  entstand  ein

1  Schroeder,  Rechtsgesch.  519  fi.  839  ff.;  Brunner,  Grundzüge  289;
P.  Guba,  Der  deutsche  Reichstag  in  den  Jahren  91J—1125,  Leipzig  1884;
C.  Wacker,  Der  Reichstag  unter  den  Hohenstaufen,  Leipzig  1882;  H.  Ehrenberg,
  Der  deutsche  Reichstag  in  den  Jahren  1273—1378,  Leipzig  1883  (diese
3  als  Heft  12,  6  und  9  der  histor.  Studien  von  v.  Arndt  u.a.);  H.  Wendt,
Der  deutsche  Reichstag  unter  dem  König  Sigismund  bis  zum  Ende  der
Reichskriege  gegen  die  Hussiten  1410—1431,  Breslau  1839  (Heft  30  Untersuch.
z.  deutsch.  Staats-  u.  Rechtsgesch.  von  Gierke);  Rauch,  Traktat  über  den
Reichstag  im  16.  Jahrh.,  eine  offiziöse  Darstellung  aus  der  kurmainzischen
Kanzlei  (Zeumer,  Quellen  u.  Studien  1  Heft  1,  1905.  Der  von  Rauch
edierte  und  kommentierte.  wahrscheinlich  1577  von  einem  unbekannten  Mit-'gliede
  der  Mainzer  Kanzlei  verfaßte  Traktat:  „Ausführlicher  Bericht,  wie
es  uff  Reichstägen  pflegt  gehalten  zu  werden“  ist  die  Hauptstelle  für
unsere  Kenntnis  der  Organisation  und  Tätigkeit  des  Reichstages  in
neuerer  Zeit.

2  In  den  letzten  Reichsjahrhunderten  wird  der  Reichstag  oft  kurzweg
als  „Reich“  bezeichnet  und  solchergestalt  dem  Kaiser,  im  Sinne  des  ständischen
  Dualismus  (unten  $  31  S.  97),  als  ein  selbständiges,  korporatives
Rechtssubjekt  gegenübergestellt.  „Kaiser  und  Reich“  bedeutet  dann  soviel
wie  Oberhaupt  und  Stände  des  Reiches,  während  in  älteren  Zeiten,  insbesondere
  im  Mittelalter,  die  Formel  Kaiser  und  Reich  (auch  Rex  ct  Regnum)
keinen  disjunktiven,  sondern  einen  zusammenfassenden  und  tautologischen
Charakter  hatte:  sowohl  „Kaiser“  wie  „Reich“  und  vollends  „Kaiser  und
Reich“  bezeichnete  damals  die  zusammenfassende  Einheit  des  Herrschers
und  der  Stände.  Näheres  hierüber  bei  Smend  Zur  Geschichte  der  Formel
Kaiser  und  Reich“,  in  den  historischen  Aufsätzen  439  ff.  (Festgabe  für
Zeumer,  1910).  Vgl.  auch  Gierke,  Genoss.R.  2  564  ff.

‚  ®  Deutlich  ausgesprochen  ist  der  Grundsatz,  daß  die  Majorität  der  erschienenen
  Stände  durch  ihre  Beschlüsse  die  anderen  binden  solle,  im  R.A,
zu  Trier  und  Köln  von  1512  $  17.