Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

440  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  115.

des  bisherigen  Steuermaßstabes)  zu.  Sie  hat  ferner  die  Befugnis,
die  Gemeinden  zwangsweise  zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten
anzuhalten,  namentlich  Ausgaben,  welche  der  Gemeinde  gesetzlich
  obliegen,  in  den  Haushaltsetat  derselben  einzustellen,  wenn
die  Gemeinde  selbst  unterläßt  dies  zu  tun’.  In  einer  Reihe  von
Staaten  besitzt  sie  das  Recht,  die  Stadtverordneten  oder
die  Gemeindevertretung  aufzulösen.  Sie  kann  endlich
beim  Nichtzustandekommen  der  Gemeindewahlen  oder  mangelhafter
  Geschäftsführung  eine  kommissarische  Verwaltung
der  Gemeinde  anordnen®.

4.  Die  Bezirke,  Kreise  und  Provinzen.

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Die  Gliederung  der  deutschen  Staaten  in  Bezirke
zum  Zwecke  der  Verwaltung  ist  naturgemäß  je  nach  der  Größe
derselben  außerordentlich  verschieden.  Während  der  preußische
Staat  in  Provinzen,  diese  in  Regierungsbezirke,  die  Regierungsbezirke
  in  Kreise  zerfallen  und  selbst  zwischen  Kreisen  und  Gemeinden
  sich  meist  noch  eine  weitere  Gliederung  in  Amtsbezirke
(Amter,  Landbürgermeistereien)  findet,  besteht  zwischen  den  Zentralbehörden
  und  den  Gemeinden  in  den  Mittelstaaten  nur  eine  zweifache,
  in  den  kleineren  Staaten  nur  eine  einfache  Abstufung  der
Behörden.  Das  Fürstentum  Reuß  ä.  L.  bildet  sogar  nur  einen
einzigen  Verwaltungsbezirk.

1.  Die  Bezirke,  in  welche  die  deutschen  Territorien  für  die
Zwecke  der  Verwaltung  zerfielen,  hatten  früher  meist  den  Charakter
reiner  Staatsverwaltungsbezirke.  Allerdings  kommen
einzelne  Anfänge  kommunaler  Organisation  in  diesen  Bezirken
auch  schon  in  früheren  Jahrhunderten  vor,  so  z.  B.  die  brandenburgisch-preußische
  Kreisverfassung  und  die  württembergische  Einrichtung
  der  Amtskörperschaften!.  Im  wesentlichen  beruht  aber

7  Sog.  Zwangsetatisierung.  Vgl.  Fleiner,  Institut.  118;  Jebens,  a.  a.  O.
28ff,  Über  Verwaltungsexekution  gegen  Gemeinden:  Vogeler,  Der  Ver-Zltan
  a  zwang  gegen  Kommunalverbände  nach  preußischem  Recht  (Würzb,

i88.  .

8  Dieses  Recht  besteht  z.  B.  in  den  älteren  preußischen  Provinzen;
ferner  in  Schleswig-Holstein,  der  Provinz  Hessen  -  Nassau,  im  Großherzogtum
  Hessen,  in  S.-Meiningen,  in  Braunschweig;  dagegen  nicht  in  Bayern,
Württemberg,  Baden  und  Hannover.

®  Vgl.  die  in  Anm.  6  zit.  Gesetzesvorschriften  über  die  Bestätigung  der
Bürgermeister-  usw.  wahlen.

ı  Auch  in  anderen  Territorien  finden  sich  Ansätze  zu  einer  solchen,
die  aber  nicht  zur  Entwicklung  gelangt  sind,  z.  B.  in  Kursachsen.  Vgl.
Bornhak  in  den  Preußischen  Jahrbüchern  LVI  126fl.  Über  die  ältere

reußische  Kreisverfassung  vgl.  Schoen,  Recht  der  Kommunalverbände

1ff.;  E.  v.  Meier,  Reform  84  ff.  und  Enzykl.  (6.  Aufl.)  670  ff.:  Hintze,  Acta
Borussica  VI,  1,  2ö6ff.,  Historisch-politische  Aufsätze  1  90  ff.;  über  die
württemb.  Amtskörperschaften  in  älterer  Zeit:  Göz,  Württemb.  Staatsrecht