Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Zweiter Teil. (2)

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Leibeigenen  zum  eigenen  Unterhalt  gegeben  werden
mußte,  gab,  wenigstens  im  Süden,  höheren  Ertrag
als  die  normale  Entlohnung  freier  Arbeiter  ausgemacht
  hätte),  anderseits  hatten  mit  Ermordung  von
Gutsbesitzern  verbundene  Leibeigenenaufstände  derart
  überhandgenommen,  daß  die  Regierung  schließlich
  fürchten  mußte,  endgültig  das  Ruder  aus  der
Hand  zu  verlieren.  Alexander  II.  wiederholte  nur
den  Gedanken  Katharinas  II.,  als  er  meinte,  es  sei
doch  besser,  dies  geschehe  von  oben  als  von  unten
gr.  Der  19.  Februar  1861  bedeutet  denn  auch  den

endepunkt  in  der  inneren  Politik  Rußlands.  Es
wurden  dabei  alle  unmittelbaren  Beziehungen  zwischen
  Gutsherrn  und  ehemaligen  Leibeigenen  ein  für
allemal  beseitigt;  der  Staat  streckte  das  Geld  vor,
mit  dem  die  Adligen  abgefunden  wurden,  und  verpflichtete
  die  befreiten  Bauern  zur  Rückzahlung,  womit
  sie  im  Jahre  1931  fertig  geworden  wären,  wenn
ihnen  nicht  im  Jahre  1907  endgültig  alle  weiteren
Zahlungen  erlassen  worden  wären.

b)  Dierussische  Landgemeinde.  Nächst  der
Leibeigenschaft  drehte  sich  die  zarische  Agrarpolitik  um
die  berühmte  russische  Landgemeinde  (Mir=  oder
„Obschtschinac,  wörtlich  Gemeinschaft).  Siestellt  ihrem
eigentlichen  Wesen  nach  eine  erzwungene  Organisation
dar,  eine  Steuerentrichtungsgemeinschaft,  die  ihre
Mitglieder  durch  die  gemeinschaftliche  Verpflichtung
bindet,  die  auf  ihnen  lastenden  Aufgaben  und  Dienste
voll  zu  entrichten,  und  die  sich  diese  Pflichterfüllung
dadurch  sichert,  daß  sie  die  zu  leistenden  Dienste  und
Abgaben  unter  ihren  Mitgliedern  ihrer  Zahlkraft  entsprechend
  verteilt.  Im  Gegensatz  zu  Westeuropa  war
eben  in  Rußland  die  direkte  Besteuerung  früher  eingeführt
  worden,  als  sich  eine  Klasse  ständiger  Zahler
gebildet  hatte.  Da  indes  das  russische  Staatswesen
als  solches  noch  viel  zu  primitiv  war,  um  den  einelnen

  Steuerzahler  zu  fassen,  wurde  der  Boden  als
olcher  besteuert,  und  zwar  stets  ein  größeres  Stück
Boden,  dessen  Bewohner  gemeinschaftlich  für  die  auf
ihm  liegende  Steuerlast  aufkommen  mußten.  Da  der
Steuerverpflichtung  entging,  wer  den  Boden  verließ,
er  dabei  aber  seine  Steuerpflicht  den  auf  seinem
steuerbelegten  Landteil  Zurückbleibenden  aufbürdete,
kam  es  ganz  von  selber  dazu,  daß  sämtliche  Bewohner
  eines  steuerbelegten  Bodenteils  gewisse  Verpflichtungen
  untereinander  eingingen.  So  wurde  die
Steuerentrichtungsgemeinschaft  zu  einer  wirtschaftlichen
  Gemeinschaft,  eben  zur  Landgemeinde,  die  sich
charakterisiert  durch  periodische  Umteilungen  des  ganzen
  Gemeindelandes  an  die  einzelnen  Gemeindemitlieder
  entsprechend  der  Seelenzahl  der  Familien.
Vom  Standpunkt  der  Steuerentrichtung  aus  ist  natürlich
  die  ständige  Anpassung  der  Zahlungen  an  die
Zahlkraft  des  Zahlers  —  die  durch  eben  diese  periodischen
  Umteilungen  der  Landteile  erzielt  wird  —
die  allervollendetste  Form  der  Volksbesteuerung.
Hierdurch  erklärt  sich  die  große  Beliebtheit  der  Landgemeinde
  bei  der  russischen  Regierung  bis  in  die  allerjüngste
  Zeit  hinein.  Im  Laufe  des  17.  und  18.  Jahrhunderts
  und  der  ersten  Hälfte  des  19.  bestrebt  sie  sich,
diesen  Brauch  auch  auf  die  freien  Bauern  der  russischen
  Grenzländer  im  Norden  und  Süden  auszudehnen,
  die  zu  diesem  Zwecke  überhaupt  erst  zu
Kronbauern  gemacht  werden  mußten.  Das  freie
Eigentum  vermochte  eben  nicht  der  Regierung  die
regelrechte  Bezahlung  der  Abgaben  zu  gewährleisten;
die  Ländereien  begannen  sich  in  den  Händen  der
reichen  Bodenbesitzer  zu  mehren  und  denen  der  armen

V.  Recht  und  Volkswirtschaft

zu  entschlüpfen.  Dies  agrarpolitische  System  geht
von  der  Grundidee  aus,  daß  das  Land  in  Rußland
nicht  den  Bauern  gehöre,  vielmehr  entweder  dem
Staate  oder  privaten  Gutsbesitzern.  Diese  An.
schauung  wurde  unhaltbar  durch  den  übergang  zum
Loskauf  der  bäuerlichen  Landteile  nach  der  Bauern.
befreiung.  Dementsprechend  enthielt  sich  die  russische
Agrarpolitik  eine  Zeitlang  auch  der  geringsten  staatuhen
  Einmischung  in  die  inneren  Verhältnisse  des
Dorfes.  Bereits  in  den  achtziger  Jahren  des  verflos.
senen  Jahrhunderts  mehrten  sehr  deutliche  Angeichen
  eines  Zerfalls  der  Landgemeinde,  und  wie.

erum  traten  alle  die  Erscheinungen  auf,  die  bei  den
freien  Bauern  in  den  Grenzländern  zur  Einführung
der  Landgemeinde  geführt  hatten  (Verproletarisierung
eines  beträchtlichen  Teiles  der  Landbewohner).  Demgegenüber
  ergriff  die  Regierung  in  den  achtziger  und
neunziger  Jahren  des  verflossenen  Jahrhunderts  eine
ganze  Reihe  von  Maßregeln,  um  den  Verkauf  bäuerlichen
  Eigentums  zu  hemmen  und  seine  Nutznießung
auf  landgemeindlicher  Grundlage  zu  fördern.  Indes
hatten  sich  die  Zeiten  allzusehr  geändert.  Offizielle
Untersuchungen  hatten  ergeben,  daß  in  den  seit  Aufhebung
  der  Leibeigenschaft  verflossenen  40  Jahren  die
Bauern  einfach  ruiniert  waren;  die  Größe  des  eingelnen
  Bodenteils  war  durchschnittlich  auf  die  Hälfte

es  früheren  gesunken,  der  bereits  ungenügend  gewesen
  war.  Der  Ertrag  erreichte  nur  noch  88—62
Proz.  des  früheren,  der  Viehbestand  hatte  sich  noch
mehr  vermindert.  Die  Steuerrückstände  hatten  sich
(seit  1870)  um  das  Acht  bis  Zwanzigfache  vermehrt.
Die  Grundursachen  dieser  übel  glaubte  man  gefunden
  zu  haben  in  der  veralteten  Form  der  russischen
  Bodennutzung,  d.  h.  in  dem  Bestehen  der  Landgemeinde.
  Das  Jahr  1906  brachte  den  jähen  Wechsel
in  der  russischen  Agrarpolitik.  Bis  dahin  hatte  die  Reierung

  die  Landgemeinde  geschützt  und  gehütet.  Die
Laup###itzet  der  russischen  Agrarpolitik  waren  einerseits
  Organisation  der  Auswanderung  nach  Sibirien
und  Landzuteilung  unter  Mitwirkung  der  Bauernbank
  auf  Kosten  des  sich  rasch  auflösenden  adligen  und
steatlichen  Bodenbesitzes,  anderseits  Abschaffung  der

opfsteuer,  erbeun  und  schließlich  völlige  Beseitigung
  der  Ablösungszahlungen.  Indes  erwies
sich  der  Vorrat  an  Staatsländereien  als  bei  weitem
nicht  ausreichend.  Die  freiwilligen  An-  und  Berkäufe
der  Bauernbank  hatten  lediglich  zu  einer  Erhöhung
der  Bodenpreise  im  Interesse  der  adligen  Bodenverkäufer
  geführt.  Zudem  zeigte  es  sich,  daß  zur  Auswanderung
  durchaus  nicht  genügend  freies  Land  vorhanden
  war.  „Die  Regierung,  die  in  dem  eben  (1906)
einsetzenden  Kampf  um  den  politischen  Aufbau  Rußlands
  die  Bauern  auf  ihre  Seite  ziehen  wollte,  beabsichtigte
  eine  grobtrtee  undgleichzeitige  Umänderung
in  den  Eigentumsverhältnissen  an  Grund  und  Boden
bei  weitgehender  Geldhilfe  von  seiten  des  Staates.=Indes
  scheiterte  dies  Projekt  am  Widerstand  des
Adels.  Der  Urheber  des  Planes,  Minister  Kutler,
wurde  entlassen  (1906).  Die  russische  Agrarpolitik  trat
wiederum  auf  die  Seite  der  Agrarier,  hauptsächlich
infolge  der  Agrarunruhen  der  Jahre  1906  und  1907,
und  seit  in  der  ersten  Duma  die  Vertreter  der  Bauernschaft
  ganz  offen  gedroht  hatten,  sich  alles  Landumsonst
  zu  nehmen.  Stolypins  berühmtes  Agrargesetz
  vom  9.  November  1907,  wohl  die  kühnste  Agrarreform
  in  Europa  seit  Aufhebung  der  Leibeigenschaft,
legte  die  Axt  an  die  Landgemeinde:  Hatte  bereits
jedes  ihrer  Mitglieder  das  Recht.  sich  seinen  Boden