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Leibeigenen zum eigenen Unterhalt gegeben werden
mußte, gab, wenigstens im Süden, höheren Ertrag
als die normale Entlohnung freier Arbeiter ausgemacht
hätte), anderseits hatten mit Ermordung von
Gutsbesitzern verbundene Leibeigenenaufstände derart
überhandgenommen, daß die Regierung schließlich
fürchten mußte, endgültig das Ruder aus der
Hand zu verlieren. Alexander II. wiederholte nur
den Gedanken Katharinas II., als er meinte, es sei
doch besser, dies geschehe von oben als von unten
gr. Der 19. Februar 1861 bedeutet denn auch den
endepunkt in der inneren Politik Rußlands. Es
wurden dabei alle unmittelbaren Beziehungen zwischen
Gutsherrn und ehemaligen Leibeigenen ein für
allemal beseitigt; der Staat streckte das Geld vor,
mit dem die Adligen abgefunden wurden, und verpflichtete
die befreiten Bauern zur Rückzahlung, womit
sie im Jahre 1931 fertig geworden wären, wenn
ihnen nicht im Jahre 1907 endgültig alle weiteren
Zahlungen erlassen worden wären.
b) Dierussische Landgemeinde. Nächst der
Leibeigenschaft drehte sich die zarische Agrarpolitik um
die berühmte russische Landgemeinde (Mir= oder
„Obschtschinac, wörtlich Gemeinschaft). Siestellt ihrem
eigentlichen Wesen nach eine erzwungene Organisation
dar, eine Steuerentrichtungsgemeinschaft, die ihre
Mitglieder durch die gemeinschaftliche Verpflichtung
bindet, die auf ihnen lastenden Aufgaben und Dienste
voll zu entrichten, und die sich diese Pflichterfüllung
dadurch sichert, daß sie die zu leistenden Dienste und
Abgaben unter ihren Mitgliedern ihrer Zahlkraft entsprechend
verteilt. Im Gegensatz zu Westeuropa war
eben in Rußland die direkte Besteuerung früher eingeführt
worden, als sich eine Klasse ständiger Zahler
gebildet hatte. Da indes das russische Staatswesen
als solches noch viel zu primitiv war, um den einelnen
Steuerzahler zu fassen, wurde der Boden als
olcher besteuert, und zwar stets ein größeres Stück
Boden, dessen Bewohner gemeinschaftlich für die auf
ihm liegende Steuerlast aufkommen mußten. Da der
Steuerverpflichtung entging, wer den Boden verließ,
er dabei aber seine Steuerpflicht den auf seinem
steuerbelegten Landteil Zurückbleibenden aufbürdete,
kam es ganz von selber dazu, daß sämtliche Bewohner
eines steuerbelegten Bodenteils gewisse Verpflichtungen
untereinander eingingen. So wurde die
Steuerentrichtungsgemeinschaft zu einer wirtschaftlichen
Gemeinschaft, eben zur Landgemeinde, die sich
charakterisiert durch periodische Umteilungen des ganzen
Gemeindelandes an die einzelnen Gemeindemitlieder
entsprechend der Seelenzahl der Familien.
Vom Standpunkt der Steuerentrichtung aus ist natürlich
die ständige Anpassung der Zahlungen an die
Zahlkraft des Zahlers — die durch eben diese periodischen
Umteilungen der Landteile erzielt wird —
die allervollendetste Form der Volksbesteuerung.
Hierdurch erklärt sich die große Beliebtheit der Landgemeinde
bei der russischen Regierung bis in die allerjüngste
Zeit hinein. Im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts
und der ersten Hälfte des 19. bestrebt sie sich,
diesen Brauch auch auf die freien Bauern der russischen
Grenzländer im Norden und Süden auszudehnen,
die zu diesem Zwecke überhaupt erst zu
Kronbauern gemacht werden mußten. Das freie
Eigentum vermochte eben nicht der Regierung die
regelrechte Bezahlung der Abgaben zu gewährleisten;
die Ländereien begannen sich in den Händen der
reichen Bodenbesitzer zu mehren und denen der armen
V. Recht und Volkswirtschaft
zu entschlüpfen. Dies agrarpolitische System geht
von der Grundidee aus, daß das Land in Rußland
nicht den Bauern gehöre, vielmehr entweder dem
Staate oder privaten Gutsbesitzern. Diese An.
schauung wurde unhaltbar durch den übergang zum
Loskauf der bäuerlichen Landteile nach der Bauern.
befreiung. Dementsprechend enthielt sich die russische
Agrarpolitik eine Zeitlang auch der geringsten staatuhen
Einmischung in die inneren Verhältnisse des
Dorfes. Bereits in den achtziger Jahren des verflos.
senen Jahrhunderts mehrten sehr deutliche Angeichen
eines Zerfalls der Landgemeinde, und wie.
erum traten alle die Erscheinungen auf, die bei den
freien Bauern in den Grenzländern zur Einführung
der Landgemeinde geführt hatten (Verproletarisierung
eines beträchtlichen Teiles der Landbewohner). Demgegenüber
ergriff die Regierung in den achtziger und
neunziger Jahren des verflossenen Jahrhunderts eine
ganze Reihe von Maßregeln, um den Verkauf bäuerlichen
Eigentums zu hemmen und seine Nutznießung
auf landgemeindlicher Grundlage zu fördern. Indes
hatten sich die Zeiten allzusehr geändert. Offizielle
Untersuchungen hatten ergeben, daß in den seit Aufhebung
der Leibeigenschaft verflossenen 40 Jahren die
Bauern einfach ruiniert waren; die Größe des eingelnen
Bodenteils war durchschnittlich auf die Hälfte
es früheren gesunken, der bereits ungenügend gewesen
war. Der Ertrag erreichte nur noch 88—62
Proz. des früheren, der Viehbestand hatte sich noch
mehr vermindert. Die Steuerrückstände hatten sich
(seit 1870) um das Acht bis Zwanzigfache vermehrt.
Die Grundursachen dieser übel glaubte man gefunden
zu haben in der veralteten Form der russischen
Bodennutzung, d. h. in dem Bestehen der Landgemeinde.
Das Jahr 1906 brachte den jähen Wechsel
in der russischen Agrarpolitik. Bis dahin hatte die Reierung
die Landgemeinde geschützt und gehütet. Die
Laup###itzet der russischen Agrarpolitik waren einerseits
Organisation der Auswanderung nach Sibirien
und Landzuteilung unter Mitwirkung der Bauernbank
auf Kosten des sich rasch auflösenden adligen und
steatlichen Bodenbesitzes, anderseits Abschaffung der
opfsteuer, erbeun und schließlich völlige Beseitigung
der Ablösungszahlungen. Indes erwies
sich der Vorrat an Staatsländereien als bei weitem
nicht ausreichend. Die freiwilligen An- und Berkäufe
der Bauernbank hatten lediglich zu einer Erhöhung
der Bodenpreise im Interesse der adligen Bodenverkäufer
geführt. Zudem zeigte es sich, daß zur Auswanderung
durchaus nicht genügend freies Land vorhanden
war. „Die Regierung, die in dem eben (1906)
einsetzenden Kampf um den politischen Aufbau Rußlands
die Bauern auf ihre Seite ziehen wollte, beabsichtigte
eine grobtrtee undgleichzeitige Umänderung
in den Eigentumsverhältnissen an Grund und Boden
bei weitgehender Geldhilfe von seiten des Staates.=Indes
scheiterte dies Projekt am Widerstand des
Adels. Der Urheber des Planes, Minister Kutler,
wurde entlassen (1906). Die russische Agrarpolitik trat
wiederum auf die Seite der Agrarier, hauptsächlich
infolge der Agrarunruhen der Jahre 1906 und 1907,
und seit in der ersten Duma die Vertreter der Bauernschaft
ganz offen gedroht hatten, sich alles Landumsonst
zu nehmen. Stolypins berühmtes Agrargesetz
vom 9. November 1907, wohl die kühnste Agrarreform
in Europa seit Aufhebung der Leibeigenschaft,
legte die Axt an die Landgemeinde: Hatte bereits
jedes ihrer Mitglieder das Recht. sich seinen Boden