Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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bahngesellschaft  überreichten  Detailpläne  und  Profile  der  Strecke  genannter  Eisenbahn  von
Ottendorf  bis  Mittweida  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorgelegen  haben  und  der  Angriff
der  Expropriation,  sowie  des  Baues  auf  selbiger  in  der  nächsten  Zeit  beginnen  soll,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  vom  28sten  März  laufenden  Jahres,  den  Eintritt
der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  10ten  August  1837  in  Bezug  auf  die  Eisenhahn  von
Chemnitz  nach  Riesa  rc.  betreffend,  §  4  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  67)  hierdurch
bekannt  gemacht,  daß  die  genehmigte  Strecke  genannter  Eisenbahn  die  Fluren  der  Orte
Ottendorf  und
dittweida
berühren  wird.
Dresden,  am  1sten  October  1845.

Ministerium  des  Innern.

von  Falkenstein.
von  Tschirschky.

G65.)  Bekanntmachung,
die  dem  Hause  Schönburg  in  Ansehung  der  Salzregie  und  des  Stempelimposts
zu  gewährende  Entschädigung  betreffend;
vom  21sten  October  1845.

 

Negchvem,  in  Gemäßheit  des,  das  landesherrliche  Salzverkaufsrecht  betreffenden  Gesetzes
vom  23sten  Mai  1840  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  desselben  Jahres,  Seite  7  3  fg.),  sowie
nach  §  4  Abschnitt  III  des  mit  dem  Hause  Schönburg  unterm  oten  October  1835  abgeschlossenen
  Erläuterungsrecesses  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  defselben  Jahres,  Seite  618)  in  den
dem  Hause  Schönburg  zugehörigen  Herrschaften  Glauchau,  Waldenburg,  Lichtenstein,  Hartenstein
  und  Stein

a)  die  Salzregie  vom  Asten  Juli  1840  an  und

b)  der  Stempelimpost  vom  isten  Januar  1844  an
zur  vollständigen  Einführung  gelangt  ist;  so  ist  beziehendlich  wegen  Feststellung  einer  wegen
des  erstern  Gegenstands  zu  gewährenden  Eutschädigungsrente,  ingleichen  wegen  Verwendung
und  Vertheilung  dieser  und  der  wegen  Einführung  des  Stempelimposts  durch  den  angezogenen
  Receß,  Abschnitt  III.  §&  17  bereits  festgesetzten  Neute  unter  Allerhöchster  Genehmigung
mit  dem  Hause  Schönburg  eine  fernerweite  Uebereinkunft  getroffen  worden,  deren  Ergebniß
zur  Nachachtung  für  die  Betheiligten  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
&  1.  Die  in  Betreff  der  Salzregie  in  den  Königlich  Sächsischen  Landen  erlassenen  oder

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künftig  noch  zu  erlassenden  gesetzlichen  und  sonstigen  Bestimmungen  leiden,  wie  in  den  übri-