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bescheiden, und ist der wesentliche Inhalt dieser Normen nicht nur auf eine
der Instruktion vom 1. September 1827, Arr. 14, entsprechende Weise zu
veroffentlichen, sondern auch von den betreffenden Oberämtern sämtlichen
Müllern und Brauern urbundlich zu eröffnen, und das hierüber aufzunehmende
Protokoll in der oberamtlichen Registratur sorgfältig aufzubewahren.
9) Die Acciser sind noch anzuweisen, vor erfolgter Rückgabe eines Erlaubniß=Scheines
einen neuen zu einer weitern Malzschrotung demselben Brauer in
der Regel nicht auszustellen, und haben die Umgelds-Commissariate die
Befolgung dieser Vorschrift sorgfältig zu überwachen.
D) Sporteln.
Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern, vom
15. Februar 1857,
betreffend: den Ansatz der Wirthschafts-Sporteln.
Da Zweisel darüber entstanden ist, ob die in dem Tarif zu dem Sportelgesetze
vom 23. Juni 1828 festgesehte Sportel von 1 fl. bis 3 fl. den Schildwirthen, welche
zugleich Bierbrauer sind, nur einfach oder je für die verschiedenen Gewerbe angesetzt
werden soll, so wird hiemit angeordnet, daß jene Sportel von einem Wirthschafts-Gewerbe
nur einfach zu erheben ist, wenn gleich in demselben verschiedene Arten des
Betriebs jener Gewerbe vereinigt sind, also mit einer Schildwirthschaft auch eine
Bierbrauerei verbunden ist, daß übrigens bei der Anwendung der Abstufung in dem
Sportel-Ansatze der Umfang solcher vereinigten Gewerbe zu berücksichtigen ist. Zugleich
wird bestimmt, daß die auf die beständigen Gassenwirthe in dem Tarif gelegte
Sportel nur von den beständigen Weinschenken, je nach dem Umfange des Gewerbes,
erhoben werden soll.
Schlußbemer bung.
Nachrichtlich wird hier -angefüht, daß die Vorschriften, welche in Beziehung auf das Etats-, Cassen.
und Rechnungs-Wesen gegeben worden, im Theil XVIII. der Repscher'schen Gesetzes-Sammtung (Töbingen
1830) enthalten sind.