Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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bescheiden,  und  ist  der  wesentliche  Inhalt  dieser  Normen  nicht  nur  auf  eine
der  Instruktion  vom  1.  September  1827,  Arr.  14,  entsprechende  Weise  zu
veroffentlichen,  sondern  auch  von  den  betreffenden  Oberämtern  sämtlichen
Müllern  und  Brauern  urbundlich  zu  eröffnen,  und  das  hierüber  aufzunehmende
  Protokoll  in  der  oberamtlichen  Registratur  sorgfältig  aufzubewahren.

9)  Die  Acciser  sind  noch  anzuweisen,  vor  erfolgter  Rückgabe  eines  Erlaubniß=Scheines
  einen  neuen  zu  einer  weitern  Malzschrotung  demselben  Brauer  in
der  Regel  nicht  auszustellen,  und  haben  die  Umgelds-Commissariate  die
Befolgung  dieser  Vorschrift  sorgfältig  zu  überwachen.

D)  Sporteln.

Erlaß  des  K.  Finanz-Ministerium  an  die  K.  Finanzkammern,  vom
15.  Februar  1857,
betreffend:  den  Ansatz  der  Wirthschafts-Sporteln.

Da  Zweisel  darüber  entstanden  ist,  ob  die  in  dem  Tarif  zu  dem  Sportelgesetze
vom  23.  Juni  1828  festgesehte  Sportel  von  1  fl.  bis  3  fl.  den  Schildwirthen,  welche
zugleich  Bierbrauer  sind,  nur  einfach  oder  je  für  die  verschiedenen  Gewerbe  angesetzt
werden  soll,  so  wird  hiemit  angeordnet,  daß  jene  Sportel  von  einem  Wirthschafts-Gewerbe
  nur  einfach  zu  erheben  ist,  wenn  gleich  in  demselben  verschiedene  Arten  des
Betriebs  jener  Gewerbe  vereinigt  sind,  also  mit  einer  Schildwirthschaft  auch  eine
Bierbrauerei  verbunden  ist,  daß  übrigens  bei  der  Anwendung  der  Abstufung  in  dem
Sportel-Ansatze  der  Umfang  solcher  vereinigten  Gewerbe  zu  berücksichtigen  ist.  Zugleich
  wird  bestimmt,  daß  die  auf  die  beständigen  Gassenwirthe  in  dem  Tarif  gelegte
Sportel  nur  von  den  beständigen  Weinschenken,  je  nach  dem  Umfange  des  Gewerbes,
erhoben  werden  soll.

Schlußbemer  bung.

Nachrichtlich  wird  hier  -angefüht,  daß  die  Vorschriften,  welche  in  Beziehung  auf  das  Etats-,  Cassen.
und  Rechnungs-Wesen  gegeben  worden,  im  Theil  XVIII.  der  Repscher'schen  Gesetzes-Sammtung  (Töbingen
  1830)  enthalten  sind.