Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1906. (47)

54                Das  Deutshe  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (März  8./13.)


       8./13.  März.  Das  Preußische  Abgeordnetenhaus  berät
den  Eisenbahnetat  und  findet  im  allgemeinen,  abgesehen  von  einigen
speziellen  Wünschen,  daß  die  Eisenbahnverwaltung  ihre  Aufgabe
vollauf  löst.

März.  Diskussion  über  die  Verwaltung  von  Kamerun.

In  der  Presse  und  im  Reichstag  wird  die  Verwaltung  des  Gouverneurs
  von  Kamerun,  v.  Puttkamer,  lebhaft  erörtert.  Unter  anderem
wird  ihm  vorgeworfen,  seiner  Maitresse  einen  falschen  Paß  ausgestellt  und
sie  als  seine  Cousine  ausgegeben  zu  haben.  Ferner  werden  Beschwerden
von  Negern  erörtert.  Hierüber  schreibt  Reichstagsabg.  Hagemann  (  nl.)
im  „Tag"“  am  10.  März:  Am  5.  September  1905  ging  beim  Reichstag
eine  von  einer  Reihe  von  Häuptlingen  und  Unterhäuptlingen  sowie  von
King  Akwa  von  Bonambela  unterzeichnete  Beschwerde  ein,  welche  von
Bonaku,  Duala  Kamerun,  datiert  war  und  unter  spezieller  Aufführung  von
24  Beschwerdepunkten  die  Bitte  aussprach,  es  möge  zur  Vermeidung  von
Unruhen  befohlen  werden,  daß  die  Quälereien  des  deutschen  Gouvernements
an  den  Bittstellern  und  ihrem  King  ein  Ende  nehmen  möchten.  Diese  Beschwerde
  ist  zu  gleicher  Zeit  dem  Reichskanzler  zugegangen  und  dann  im
Oktober  von  Berlin  aus  dem  Gouvernement  in  Kamerun  zur  Erledigung
und  Berichterstattung  übersandt.  Da  in  der  Beschwerde  eine  Reihe  schwerster
Vorwürfe  gegen  Beamte  erhoben  war,  so  hielten  diese  eine  Feststellung  der
Grundlosigkeiten  dieser  Beschuldigungen  um  so  mehr  für  geboten,  als  nur
so  die  Unterlage  für  Aufrechterhaltung  von  Ruhe  und  Ordnung  im  Lande
geschaffen  werden  könne,  und  aus  dieser  Erwägung  heraus  stellte  dann  für
die  beschuldigten  und  verleumdeten  Beamten  der  Gouverneur  v.  Puttkamer
Strafantrag  gegen  die  Unterzeichner  der  Beschwerde.  Da  der  zuständige
Bezirksamtmann  Regierungsrat  v.  Brauchitsch  als  selbst  stark  beteiligt  als
Richter  ausfallen  mußte,  hat  der  Bezirksrichter  Lämmermann  die  Sache
bearbeitet.  Er  hat  im  Hinblick  auf  die  Fluchtverdächtigkeit  der  Leute  die
sämtlichen  Angeklagten  verhaften  und  vorführen  lassen,  hat  sie  sämtlich  vernommen
  und  ist  dann  in  die  Hauptverhandlung  eingetreten,  welche  am
6.  Dezember  1905  mit  der  Verurteilung  sämtlicher  Angeklagten  zu  zum
Teil  sehr  hohen  Freiheitsstrafen  endete.  Die  Bestätigung  des  Urteils,  welche
dem  Gouverneur  oblag,  hat  dieser  mit  Rücksicht,  daß  er  selbst  Partei  und
somit  nicht  in  der  Lage  war,  richterliche  Funktionen  auszuüben,  abgelehnt.
Das  Kolonialamt  hat  demnächst  das  Urteil  aufgehoben  und  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  einem  anderen  Richter  überwiesen.  Neben  der
Kritik,  die  an  dem  Urteil  selbst  geübt  wurde,  kam  eine  Reihe  von  Beschwerdepunkten
  in  der  Kommission  zur  Sprache;  das  Endergebnis  war  die
Annahme  folgenden  Antrags:  Der  Reichstag  wolle  den  Reichskanzler  ersuchen:
  1.  in  Ausführung  des  §  4  des  Schutzgebietsgesetzes  vom  25.  Juli
1900  tunlichst  bald  durch  Kaiserliche  Verordnung  die  erforderlichen  Maßregeln
  dafür  zu  treffen,  daß  den  Eingeborenen  der  Schutzgebiete  zunächst
auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts,  des  Strafprozesses  und  der  Disziplinargewalt
  im  Sinne  der  §§  2  und  3  des  Schutzgebietsgesetzes  erhöhte  Rechtsgarantien
  gewährt  werden;  2.  schon  jetzt  Anordnung  dahin  zu  treffen,  daß
gegenüber  in  Untersuchungshaft  befindlichen  Angeschuldigten  die  Anwendung
von  körperlicher  Züchtigung,  Zwangsarbeit  und  Kettenhaft  regelmäßig  ausgeschlossen
  ist;  3.  durch  einen  völlig  unabhängigen,  nach  Möglichkeit  mit
Richterqualität  bekleideten  Beamten  eine  eingehende  Untersuchung  über  die
Beschwerdepunkte  der  Akwaleute  durchführen  zu  lassen  und  über  das  Ergebnis
  der  Untersuchung  und  über  die  nach  Ziffer  1  demnächst  zu  schaffenden