Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Zu  89,  al.  1
des  Gesetzes.

Zu  §9,  al.  2
des  Gesetzes.

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obersten  Schulbehörde,  was  Stiftungsanstalten  betrifft,  zur  Prüfung  vom  Standpunkte
der  Stiftungsaufsicht,  anzuzeigen.
3.

Die  unmittelbare  Leitung  der  Anstalt  durch  den  Director  umfaßt  Lehrende  und
Lernende,  Erziehung  und  Unterricht.

Im  Einzelnen  ergeben  sich  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  des  Directors,  so—
weit  solche  einer  ausdrücklichen  Feststellung  bedürfen,  aus  dem  Gesetze,  gegenwärtiger
Verordnung  und  den  mit  dieser  Verordnung  publicirten  Lehr=  und  Prüfungs-,  beziehentlich
  Seminar-Ordnungen.

Hier  ist  hervorzuheben:

Der  Director

führt  die  an  ihn  ergehenden  Anordnungen  der  vorgesetzten  Behörde  aus  und  erstattet
an  sie  die  erforderlichen  Berichte,

entwirft  nach  Anhörung  des  Lehrercollegiums  die  Lectionspläne  und  sorgt  für
deren  rechtzeitige  Einsendung  zur  Genehmigung,

beruft  und  leitet  die  Lehrer-,  wie  die  von  Zeit  zu  Zeit  zu  haltenden  Fachconferenzen
und  sorgt  in  diesen  Conferenzen,  wie  in  wiederholten  Classenrevisionen  für  die  einheitliche
  Zusammenfassung  der  Thätigkeit  aller  Lehrer,

nimmt  die  Anmeldungen  zur  Aufnahme  und  zum  Abgange  von  Schülern  entgegen,

führt  die  Aufsicht  über  das  gesammte  Schuleigenthum:  die  Schulgebäude,  das
Schulinventar,  die  Schulbibliothek,  dafern  nicht  für  diese  besondere  Bibliothekare  angestellt
  sind,  die  Lehrmittel  und  Sammlungen  für  Unterrichtszwecke,  wobei  ihm  jedoch
gestattet  ist,  unter  seiner  Oberaufsicht  und  Verantwortung  in  der  speciellen  Aufsicht  über
Bibliothek,  Lehrmittel  und  Sammlungen  durch  einzelne,  hierzu  geeignete  Lehrer  sich
vertreten  zu  lassen,

hat  die  Repositur  der  Schulacten,  worin  alle  eingehenden  Verordnungen  und  amtlichen
  Zufertigungen,  die  Concepte  der  von  ihm  erstatteten  Anzeigen  und  Berichte,  die
Conferenzprotokolle,  die  Schülerverzeichnisse,  die  halbjährigen  und  Abgangscensuren,
die  über  die  Abgangsprüfungen  geführten  Protokolle  und  die  Schulnachrichten  aufzubewahren
  sind,

führt  das  Schulsiegel.

4.

Zur  Vertheilung  der  Classenordinariate,  sowie  zu  Aenderungen  in  der  getroffenen
und  bestätigten  Vertheilung  derselben  ist  die  Genehmigung  der  obersten  Schulbehörde
erforderlich.