Relchsgerlchtliche Entscheidungen. 287
„rechtigte Interessen wahrgenommen, insoweit er darum
„gebeten, es möge eine Aenderung des vom Amtsrichter
„beobachteten amtlichen Benehmens herbeigeführt werden,
„wenn gleich die Staatsanwaltschaft nicht die zur Wah-„ung
dieser Interessen geeignete Behörde gewesen. Der
„Vorwurf der Parteilichkeit sei nicht zur Wah-„rung
und zum Zwecke der Wahrnehmung berechtigter
„Interessen, sondern bei Gelegenheit der Wahrung
„solcher Interessen gemacht worden. Die Beschwerde-„schrift
richte sich nicht gegen die angebliche Parteilich=„keit,
sondern beziehe sich auf andere Verhältnisse. Der
„Angeklagte begründe auch in keiner Weise den Vor-„wurf
der Parteilichkeit, sondern lasse diese Beschul-„digung
— unter dem Deckmantel seiner, andere Um-„stände
betreffenden Beschwerde — nur nebenbei ein-„fließen,
um auf diese Weise den Amtsrichter in den
„Augen der Staatsanwaltschaft als einen Mann darzu-„stellen,
welchem die ein hauptsächliches Erforderniß des
„Richters bildende Eigenschaft der Unparteilichkeit ge-„breche."“
Die Ausführungen des Instanzgerichts sind rechtlich
nicht zu beanstanden.
Die Revision macht zwar geltend, der § 193 des
Strafgesetzbuchs sei unrichtig augewendet; der Angeklagte
habe zur Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, und
es würde daher die Verurtheilung nur dann begründet
sein, wenn die gleichzeitige Absicht, zu beleidigen, festgestellt
wäre.
Dieser Einwand ist jedoch hinfällig. Aus den Feststellungen
ergibt sich keineswegs, wie die Revision behauptet,
daß der Angeklagte die hier in Betracht kommende
beleidigende Aeußerung zur Wahrung berechtigter
Interessen vorgebracht hat. Das Instanzgericht
ist vielmehr davon ausgegangen, daß zwar der Angeklagte
durch seine Eingabe, abgesehen von jener Aeußerung,
berechtigte Interessen habe wahren wollen, daß