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Diese Beurkundung hatte die Wirkung, daß die Staats- und Reichs-
angehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande nicht ver-
loren geht ss, In der Türkei, Rumänien, Serbien, China und Japan
sind nicht bloß die Reichsangehörigen, sondern sämtliche Schutz-
genossen in die Matrikel aufzunehmen ®*, Die Aufnahme der Schutz-
genossen hat dieselbe Bedeutung wie die der Reichsangehörigen; sie
ist eine Öffentliche Beurkundung der Schutzgenossenschaft.
2. Die Ausstellung und Visierung von Pässen. Den in ihrem
Amtsbezirk sich aufhaltenden Reichsangehörigen dürfen sie Pässe
sowohl zum Eintritt in das Reichsgebiet als zu Reisen außerhalb des-
selben ausstellen, auch Pässe deutscher Behörden für beide Zwecke
visieren. Dagegen ist eine Visierung von Pässen ausländischer Be-
hörden nur zum Eintritt in das Reichsgebiet zulässig®®. Reichs-
angehörigen, die sich nicht in ihrem Amtsbezirk aufhalten, also nur
vorübergehend dort anwesend sind, dürfen sie Pässe nur zum Ein-
tritt in das Reichsgebiet erteilen ®®,
IV. Die Konsuln haben in gewissen Fällen als Hilfsorgane
inländischer Behörden, der Gerichte und der Verwaltungs-
behördern zu fungieren, insbesondere Zustellungen zu bewirken”,
auf Grund einer besonderen Ermächtigung des Reichskanzlers, die
allgemein oder für einen speziellen Fall erteilt werden kann, Zeugen
abzuhören und Eide abzunehmen®®, sowie Zwangsvollstreckungen
vorzunehmen ®®, Für die beiden ersteren Akte ist, da sie nur im
Reichsgebiete rechtliche Wirksamkeit haben sollen, eine Genehmigung
durch den Aufenthaltsstaat nicht erforderlich. Jedoch kann der
Konsul einen Zeugniszwang gegen die geladenen Personen nicht in
Anwendung bringen. Zwangsvollstreckungen erfordern eine (e-
nehmigung des Aufenthaltsstaates. Bis jetzt steht das Recht, solche
vorzunehmen, nur den Konsuln zu, die überhaupt mit richterlichen
Befugnissen ausgestattet sind.
V, Die Konsuln haben die Beförderung von Auswanderern
zu überwachen. Sie haben im Auslande die Obliegenheiten der
Kommissare für das Auswanderungswesen im Interesse der deutschen
Auswanderer wahrzunehmen, Es können ihnen besondere Kommissare
als Hilfsbeamte beigegeben werden *°,
33 R.G. über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats-
angehörigkeit: vom 1. Juni 1870 N 21. — Das Reichs- und Staatsangehörigkeits-
gesetz vom 22. Juli 1913 enthält diese Bestimmung nicht mehr. Vgl. dazu
unten 8 26.
w Instruktion des Reichskanzlers vom 1. Mai 1872 $ 5. — Die Instruktion
erwähnt nur die im Text angeführten Länder, sie wurde aber auf Länder aus-
gedohnt, an den Konsulargerichtsbarkeit ausgeübt wird.
» K.G. 8 25.
?° R.G. über das Paßwesen vom 12, Okt. 1867 5 6. — Vgl. oben 5. 164.
#7 KG. 819. ZP.O. 8 199. RG. über die Untersuchung von Seeunfällen
vom 27. Juli 1877 8 28.
"RA RG. 8 20. Z.P.O. 5 368.
0 2.P.O. 8 791.
Vgl. R.&. über das Auswanderungswesen vom 9, Juni 1897 841 Abs. 4. —
Vgl. v. Koonig, Handbuch? 1 $ 85. Dort ist auch die Instruktion an die
Kaiserl. Konsularbehörden vom 10. Juni 1898 abgedruckt, ebenso bei Goetsch,
Auswanderungsgesetz 3 1907 Anhang L.
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