Die Volksschule. 105
ziehungen haben mögen, welche Vortheile sie für ihre Zulassung anbieten
mögen, ist vollkommen gleichgültig. In die Schulen können und dürfen sie
nicht zugelassen werden, weder einzeln und berufen von Andern, noch
als umfassende und organisirende Korporation ; selbst in denjenigen Ländern
nicht, in welchen sie als religiöse Vereine geduldet werden. Es gilt diess
aber von weiblichen Orden so gut, als von Männerorden; die Einwirkung
der ersteren durch eine schädliche Erziehung der künftigen Familienmütter
ist nicht weniger bedeutend. Schwierig ist nur die Feststellung der Thatsache,
ob in bestimmten Falle eine solche staatsfeindliche Richtung wirklich
vorhanden ist. Hier liegt vor Allem genaue Untersuchung und Befragung
der Erfahrung an den dazu geeigneten Orten In eignem Interesse des
Staates und in seiner Pflicht gegen die ein Lehrrecht Beanspruchenden. Dann
aber muss nach Maassgabe der erlangten Ueberzeugung ein entschiedener
Ausspruch erfolgen, welcher die etwa Zuzulassenden und die als unzulässig
zum Unterrichte Befundenen deutlich und namentlich bezeichnet. Und zwar
ist es am gerathensten, diese Erklärung, so wie später vielleicht als passend
erscheinende Zusätze und Abänderungen, im Wege der förmlichen Gesetzgebung
zu erlassen. Die einer solchen vorangehende Öffentliche Erörterung bietet
Gegnern und Vertheidigern Gelegenheit zur Geltendmachung der Wahrheit,
und klärt zu gleicher Zeit die Bevölkerung über die Gründe des Beschlusses
auf. Auch ist ein Gesetz nicht abänderbar nach augenblicklicher Stimmung
oder bei zufälligem Eintritte einer neuen Persönlichkeit in eine einflussreiche
Stellung. Desshalb genügt denn eine blose Regierungsverordnung
nicht; am allerwenigsten aber kann von einer Entscheidung in jedem einzelnen
Falle durch untergeordnete Stellen oder gar durch die Schulgemeinde
die Rede sein. Muss doch Jeder einsehen, dass in solchem Falle jeder beliebige
Orden sich in kurzer Zeit eindrängen könnte, schwer dann aber
wieder zu entfernen wäre, selbst bei den entschiedensten Uebelständen.
Welche Orden nun aber thatsächlich eine solche genaue, und mit allem
Rechte selbst misstrauische, Prüfung bestehen können, mag hier dalıin gestellt
sein; so viel kann jedoch vor aller Untersuchung ohne Gefahr eines
Irrthums und eines Unrechtes angenommen werden, dass der Jesuitenorden
selbst, so wie die ihm affiliirten Orden, unter die Zahl der Auszuschliessenden
gehören dürfte.
b) Es müssen aber auch vorbeugende Maassregeln ergriffen werden
gegen Anstalten, deren bloses Vorhandensein ein Hinderniss gegen das
Gedeihen der öffentlichen Volksschule oder sonst mit allgemeinen Nachtheilen
verbunden wäre. — Es ist diess cin ebenso wichtiger als delicater
Punkt. Der Grundsatz an sich kann zwar einem gegründeten Zweifel kaum
unterliegen; wohl aber ist die Anwendung schwierig und in manchen Fällen
zweifelhaft. Nurdurch genau erwogene Unterscheidungen kann geholfen werden.