Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die  Volksschule.  105

ziehungen  haben  mögen,  welche  Vortheile  sie  für  ihre  Zulassung  anbieten
mögen,  ist  vollkommen  gleichgültig.  In  die  Schulen  können  und  dürfen  sie
nicht  zugelassen  werden,  weder  einzeln  und  berufen  von  Andern,  noch
als  umfassende  und  organisirende  Korporation  ;  selbst  in  denjenigen  Ländern
nicht,  in  welchen  sie  als  religiöse  Vereine  geduldet  werden.  Es  gilt  diess
aber  von  weiblichen  Orden  so  gut,  als  von  Männerorden;  die  Einwirkung
der  ersteren  durch  eine  schädliche  Erziehung  der  künftigen  Familienmütter
ist  nicht  weniger  bedeutend.  Schwierig  ist  nur  die  Feststellung  der  Thatsache,
  ob  in  bestimmten  Falle  eine  solche  staatsfeindliche  Richtung  wirklich
  vorhanden  ist.  Hier  liegt  vor  Allem  genaue  Untersuchung  und  Befragung
  der  Erfahrung  an  den  dazu  geeigneten  Orten  In  eignem  Interesse  des
Staates  und  in  seiner  Pflicht  gegen  die  ein  Lehrrecht  Beanspruchenden.  Dann
aber  muss  nach  Maassgabe  der  erlangten  Ueberzeugung  ein  entschiedener
Ausspruch  erfolgen,  welcher  die  etwa  Zuzulassenden  und  die  als  unzulässig
zum  Unterrichte  Befundenen  deutlich  und  namentlich  bezeichnet.  Und  zwar
ist  es  am  gerathensten,  diese  Erklärung,  so  wie  später  vielleicht  als  passend
erscheinende  Zusätze  und  Abänderungen,  im  Wege  der  förmlichen  Gesetzgebung
zu  erlassen.  Die  einer  solchen  vorangehende  Öffentliche  Erörterung  bietet
Gegnern  und  Vertheidigern  Gelegenheit  zur  Geltendmachung  der  Wahrheit,
und  klärt  zu  gleicher  Zeit  die  Bevölkerung  über  die  Gründe  des  Beschlusses
auf.  Auch  ist  ein  Gesetz  nicht  abänderbar  nach  augenblicklicher  Stimmung
  oder  bei  zufälligem  Eintritte  einer  neuen  Persönlichkeit  in  eine  einflussreiche
  Stellung.  Desshalb  genügt  denn  eine  blose  Regierungsverordnung
nicht;  am  allerwenigsten  aber  kann  von  einer  Entscheidung  in  jedem  einzelnen
  Falle  durch  untergeordnete  Stellen  oder  gar  durch  die  Schulgemeinde
die  Rede  sein.  Muss  doch  Jeder  einsehen,  dass  in  solchem  Falle  jeder  beliebige
  Orden  sich  in  kurzer  Zeit  eindrängen  könnte,  schwer  dann  aber
wieder  zu  entfernen  wäre,  selbst  bei  den  entschiedensten  Uebelständen.
Welche  Orden  nun  aber  thatsächlich  eine  solche  genaue,  und  mit  allem
Rechte  selbst  misstrauische,  Prüfung  bestehen  können,  mag  hier  dalıin  gestellt
  sein;  so  viel  kann  jedoch  vor  aller  Untersuchung  ohne  Gefahr  eines
Irrthums  und  eines  Unrechtes  angenommen  werden,  dass  der  Jesuitenorden
selbst,  so  wie  die  ihm  affiliirten  Orden,  unter  die  Zahl  der  Auszuschliessenden
gehören  dürfte.

b)  Es  müssen  aber  auch  vorbeugende  Maassregeln  ergriffen  werden
gegen  Anstalten,  deren  bloses  Vorhandensein  ein  Hinderniss  gegen  das
Gedeihen  der  öffentlichen  Volksschule  oder  sonst  mit  allgemeinen  Nachtheilen
  verbunden  wäre.  —  Es  ist  diess  cin  ebenso  wichtiger  als  delicater
Punkt.  Der  Grundsatz  an  sich  kann  zwar  einem  gegründeten  Zweifel  kaum
unterliegen;  wohl  aber  ist  die  Anwendung  schwierig  und  in  manchen  Fällen
zweifelhaft.  Nurdurch  genau  erwogene  Unterscheidungen  kann  geholfen  werden.