Volltext : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

des  weiblichen  Geschlechts.  287

gehoben  werden  kann,  so  ist  eine  bleibende  Öffentliche  Vorkehrung  wünschenswerth.
  Bei  Klosterschulen  aber  liegt  die  Gefahr  einer  engherzigen
und  fanatischen  Erziehung  vor,  welcher  selbstredend  durch  keinerlei  Aufsicht
  entgegengewirkt  werden  kann.  Ausserdem  sind  sie  für  nichtkatholische
  Schülerinen  schwer  oder  gar  nicht  benützbar.  Eine  gute  öffentliche
Schule  wird  den  Wünschen  und  Bedürfnissen  der  meisten  Aeltern  allein
entsprechen,  kann  somit  von  ihnen  gefordert  werden.  Daneben  mögen
denn  immerhin  Privatanstalten  nach  Belieben  bestehen,  versteht  sich  unter
genauer  staatlicher  Ueberwachung;  die  gegenseitige  Mitwerbung  wird  den
Leistungen  allerseits  zu  gut  kommen.  —  Wie  aber  immerhin  eine  mittlere
Schule  zu  Stande  kommen  mag,  jedenfalls  ist,  ausser  den  hier  sich  ganz
von  selbst  verstehenden  weiblichen  Arbeiten,  auf  dem  oben  besprochenen
Unterrichte  im  gewerblichen  Rechnen  und  in  der  Buchführung  zu  halten.
Ein  beträchtlicher  Theil  der  Schülerinen  wird  seiner  Zeit  ganz  unmittelbaren
  Vortheil  davon  ziehen;  nicht  Wenige  können  darin  vielleicht  ein
bauptsächliches  Mittel  zu  einem  anständigen  Fortkommen  im  Leben  finden
bis  zu  einer  Verehelichung  oder  in  Ermanglung  einer  solchen').  Ob  weitere
Curse  über  das  allgemeine  schulpflichtige  Alter  hinaus  einzuführen  seien,
wird  im  Allgemeinen  wohl  am  besten  der  örtlichen  Entscheidung  überlassen  ;
doch  kann  etwa  im  Gesetze  eine  Bevölkerungszahl  festgestellt  sein,  bei
welcher  eine  solche  Erweiterung  der  Schule  mit  Nothwendigkeit  eintritt.
Darüber,  dass  die  höheren  Unterrichtsanstalten  für  Mädchen  auf  Kosten
des  Staates  zu  errichten  seien,  kann  kein  Zweifel  obwalten.  Dieselben
sind  kein  örtliches  Bedürfniss  ,  sondern  insoferne  ein  allgemeines,  als  die
Schülerinen  aus  allen  Theilen  des  Landes  und  nicht  zum  geringen  Theile
aus  ganz  vercinzelten  Wohnsitzen  zusammenströmen.  Es  bedarf  übrigens
einer  grösseren  Anzahl  von  Schulen  dieser  Art  nicht,  da  selbst  bei  einem
zahlreichen  Besuche  durch  Abtheilungen  in  Klassen  und  eine  gehörige
Lehreranzahl  immer  noch  die  nöthige  Berücksichtigung  der  Einzelnen  erreicht
  werden  kann;  namentlich  aber,  weil  gerade  in  dieser  Klasse  von
Bildungsanstalten  eine  bedeutende  Mitwerbung  durch  Privatunternehmeu
weltlicher  und  klösterlicher  Art  besteht.  Auch  braucht  die  Belastung  des
Budgets,  wenn  nicht  unverständiger  Luxus  betrieben  wird,  keine  sehr  bedeutende
  zu  sein.  Da  es  sich  hier  von  den  Kindern  höher  gestellter  und
wohlhabenderer  Familien  handelt  und  jedenfalls  die  Benützung  einer  solchen
  Lehranstalt  kein  absolutes  Bedürfniss  sondern  freier  Wille  ist,  so
kann  das  Schulgeld  ohne  Unbilligkeit  so  hoch  angesetzt  werden,  dass  der
grösste  Theil  des  Aufwandes  für  die  Anstalt  durch  dasselbe  gedeckt  wird.

1)  Man  sehe  hierüber  die  sehr  verständigen  und  aus  dem  Leoben  gegriffenen  Bemerkungen
  von  Boucher  de  Perthes,  De  la  Femme.  Abber.,  1800,  8.  42  fg.