Full text : Modernes Fürstenrecht

160  $  17.  Ebenbürtigkeit.

so  bestand  zwischen  ihnen  doch  von  Anfang  an  infolge  der
Verschiedenheit  ihres  Länderbesitzes  ein  erheblicher  Unterschied
  in  bezug  auf  das  ihnen  zukommende  Stimmrecht.  In
der  mittelalterlichen  Periode  waren  nur  die  Stimmen  der
angesehensten  Reichstagsmitglieder  berücksichtigt;  auf  die
Meinung  der  geringeren  Mitglieder  kam,  auch  wenn  sie  an
Zahl  überwogen,  nichts  mehr  an,  sofera  jene  einig  waren!).
Hieraus  ergab  sich,  als  im  Laufe  des  16.  Jahrhunderts  eine
feste  Stimmordnung  entstand,  daß  die  politisch  weniger  einflußreichen
  Mitglieder  des  Reichsfürstenrates  ein  geringeres
Stimmrecht  erhielten,  als  die  einflußreichen.  Eine  feste  Grenze
bot  hier  der  Gegensatz  zwischen  Fürsten  einer-,  und  Grafen
und  Freien  Herren  andererseits.  Die  ersteren  hatten  nach
ihrer  historischen  Entwicklung  eine  höhere  Rechtsstellung,
als  die  beiden  anderen  Stände.  Sie  besaßen  ein  Fahnlehen.
Daß  nicht  auch  zwischen  Grafen  und  Freiherren  ein  Unterschied
  im  Gewichte  ihrer  Stimme  gemacht  wurde,  erklärt  sich
daraus,  daß  die  Herren  größtenteils  den  Grafentitel  annahmen,
weshalb  auch  die  Plätze,  wo  die  Grafen  und  Freien  Herren
im  Reichstage  saßen,  lediglich  Grafenbänke  hießen.

b)  Die  Fürsten  erhielten  nun  bei  der  sich  ausbildenden
näheren  Regelung  der  Abstimmungsverhältnisse  im  Fürstenrate
grundsätzlich  Virilstimmen,  die  Grafen  nur  Kuriatstimmen.
Von  den  65  weltlichen  Stimmen,  welche  der  Reichsfürstenrat
vor  Beginn  des  französischen  Revolutionskrieges  zählte,  waren
56  Viril-,  5  Kuriatstimmen  der  Fürsten  und  diesen  61  fürstlichen
  Stimmen  standen  nur  4  gräfliche  Kuriatstimmen  gegenüber,
  die  der  schwäbischen,  wetterauischen,  fränkischen  und
westfälischen  Grafenbank.  Und  nicht  nur  dies:  während  sich
in  die  5  fürstlichen  Kollektivstimmen  lediglich  12  Fürsten
teilten,  waren  an  dem  fränkischen  Grafenkollegium  16,  am
schwäbischen  26,  am  wetterauischen  27,  am  westfälischen
gar  34  Einzelpersonen  beteiligt  und  ist  die  fränkische  Grafenbank
  erst  1641,  die  westfälische  erst  1653  entstanden;  vorher
war  das  Stimmgewicht  der  Grafen  also  auf  zwei  Kuriatstimmen
  beschränkt  ?).

ı)  Siehe  Schröder  8  46  S.  511.
?)  Nur  wenn  man  diese  wichtigen  Unterschiede  unbeachtet  läßt,  kann  man,