214 Die Organe in den Einzelstaaten.
Grund und Zweck des Staatsdienstverhältnisses und somit dieses
selbst öffentlich-rechtlicher Natur und allein nach Normen des Staatsrechts
zu beurteilen. Die privatrechtlichen Folgen — so wichtig
für den Einzelnen — sind doch unwesentlich, accidentalia, aber freilich
im heutigen Staate nicht „prekär“, sondern verfassungsmäßig bestimmt.
Wenn wir in dieser Weise das Beamtenverhältnis erklären, so
ergibt sich daraus schon, daß wir dem Amte einen ethischen Inhalt
beilegen. Der Staatsdiener soll die Verwirklichung der Staatsidee
vermitteln: durch diese Tausende von Organen dringt jene Idee in
das tägliche Leben. Nach deutscher Auffassung ist der Staatsdiener
der Träger höherer Intelligenz, eine sittlich wirkende Potenz im Volksleben:
nicht bloßer Vollzieher von Gesetzen, wie in England, und
nicht bloßer Diener der Verwaltung, wie in Frankreich.
III. Arten der Beamten.
Die Beamten teilen sich in eine Reihe von Gruppen, deren
Verschiedenheiten auch rechtlich bedeutsam sind. Zunächst haben wir
Reichsbeamte (vergl. unten & 69), Staatsbeamte und Kommunalbeamte,
welche letztere thatsächlich häufig, rechtlich nur in wenigen
Beziehungen den Staatsbeamten gleichstehen. Unter diesen scheiden
wir sodann die Militärpersonen, für welche die Beamtengesetze nicht
gelten, und die Zivildiener. Diese sind richterliche oder Verwaltungsbeamte,
ein Unterschied, der weniger hinsichtlich der Rechte und
Pflichten, als hinsichtlich der Entlassung in Betracht kommt. Im
engeren Sinne verstehen wir unter Beamten solche, die eine obrigkeitliche
(autoritative) Stellung einnehmen, während im weiteren
Sinne und von manchen Gesetzgebungen ausdrücklich dazu auch
Lehrer, überhaupt solche, die nach Bluntschli eine „pflegende" Thätigkeit
verrichten, gerechnet werden. Oft gelten auch verschiedene Normen
für die höheren, die Subaltern= und die Unterbeamten. Von
jenen wird eine wissenschaftliche, von den Subalternbeamten eine
geschäftliche Vorbildung erfordert, während die Unterbeamten zu rein
mechanischen Verrichtungen angestellt sind. Hier ist das rechtliche
Verhältnis in conereto zu entscheiden: vielfach sind mit derartigen
Bediensteten einfach Verträge (Dienstmiete) abgeschlossen; ist dies