Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

214  Die  Organe  in  den  Einzelstaaten.

Grund  und  Zweck  des  Staatsdienstverhältnisses  und  somit  dieses
selbst  öffentlich-rechtlicher  Natur  und  allein  nach  Normen  des  Staatsrechts
  zu  beurteilen.  Die  privatrechtlichen  Folgen  —  so  wichtig
für  den  Einzelnen  —  sind  doch  unwesentlich,  accidentalia,  aber  freilich
im  heutigen  Staate  nicht  „prekär“,  sondern  verfassungsmäßig  bestimmt.


Wenn  wir  in  dieser  Weise  das  Beamtenverhältnis  erklären,  so
ergibt  sich  daraus  schon,  daß  wir  dem  Amte  einen  ethischen  Inhalt
beilegen.  Der  Staatsdiener  soll  die  Verwirklichung  der  Staatsidee
vermitteln:  durch  diese  Tausende  von  Organen  dringt  jene  Idee  in
das  tägliche  Leben.  Nach  deutscher  Auffassung  ist  der  Staatsdiener
der  Träger  höherer  Intelligenz,  eine  sittlich  wirkende  Potenz  im  Volksleben:
  nicht  bloßer  Vollzieher  von  Gesetzen,  wie  in  England,  und
nicht  bloßer  Diener  der  Verwaltung,  wie  in  Frankreich.

III.  Arten  der  Beamten.

Die  Beamten  teilen  sich  in  eine  Reihe  von  Gruppen,  deren
Verschiedenheiten  auch  rechtlich  bedeutsam  sind.  Zunächst  haben  wir
Reichsbeamte  (vergl.  unten  &  69),  Staatsbeamte  und  Kommunalbeamte,
  welche  letztere  thatsächlich  häufig,  rechtlich  nur  in  wenigen
Beziehungen  den  Staatsbeamten  gleichstehen.  Unter  diesen  scheiden
wir  sodann  die  Militärpersonen,  für  welche  die  Beamtengesetze  nicht
gelten,  und  die  Zivildiener.  Diese  sind  richterliche  oder  Verwaltungsbeamte,
  ein  Unterschied,  der  weniger  hinsichtlich  der  Rechte  und
Pflichten,  als  hinsichtlich  der  Entlassung  in  Betracht  kommt.  Im
engeren  Sinne  verstehen  wir  unter  Beamten  solche,  die  eine  obrigkeitliche
  (autoritative)  Stellung  einnehmen,  während  im  weiteren
Sinne  und  von  manchen  Gesetzgebungen  ausdrücklich  dazu  auch
Lehrer,  überhaupt  solche,  die  nach  Bluntschli  eine  „pflegende"  Thätigkeit
  verrichten,  gerechnet  werden.  Oft  gelten  auch  verschiedene  Normen
  für  die  höheren,  die  Subaltern=  und  die  Unterbeamten.  Von
jenen  wird  eine  wissenschaftliche,  von  den  Subalternbeamten  eine
geschäftliche  Vorbildung  erfordert,  während  die  Unterbeamten  zu  rein
mechanischen  Verrichtungen  angestellt  sind.  Hier  ist  das  rechtliche
Verhältnis  in  conereto  zu  entscheiden:  vielfach  sind  mit  derartigen
Bediensteten  einfach  Verträge  (Dienstmiete)  abgeschlossen;  ist  dies