Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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S.  6.

»  Das  Gesammtkollegium  besteht  aus  sämmtlichen  Mitgliedern  der  beiden  Abtheilungen
n  direkte  Steuern  und  für  Zölle  und  indirekte  Steuern  unter  dem  Vorsitze  des  dienstlteren
  oder  in  dessen  Verhinderung  des  anderen  Abtheilungsvorstandes.

Der  Vorsitzende  bestellt  aus  dem  Personale  der  beiden  Abtheilungen  die  Referenten
und  das  erforderliche  Kanzleipersonal  und  sorgt  für  die  bureaumäßige  Vorbereitung  der
zur  kollegialischen  Berathung  zu  bringenden  Gegenstände,  sowie  für  die  Ausfertigung
und  Vollziehung  der  gefaßten  Beschlüsse.

u  Zu  einem  giltigen  Kollegialbeschluß  wird  die  Gegenwart  von  mindestens  drei  Mithliedern
  aus  jeder  Abtheilung  außer  dem  Vorsitzenden  erfordert.  Der  Vorsitzende  hat
nur  bei  Stimmengleichheit  eine  Stimme  abzugeben.

§.  7.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1892  in  Wirksamkeit.
uern  Unser  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  und  der  Erassung
  der  erforderlichen  Uebergangsbestimmungen  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  7.  Februar  1892.

Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.  Riecke.

betre  ·  »  Königliche  Verordunng,
annirn  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die
Stair  gerung  des  Krenzungsgeleises  und  die  Perstellung  einer  Langholzverladerampe  auf  der
son  Mühlen  am  Reckar  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  3wangsenteignung.
Vom  9.  Februar  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

entei  Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsverochung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446)
nen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt: