104 Allgemeiner Teil.
ihn auch wieder beseitigen und zwar auch dann, wenn er das Eigen-
tum an dem gefährdenden Gegenstande, z. B. einem Wrack, nach der
Gefährdung veräußert hat, weil die öffentlich-rechtliche Verpflichtung
des Urhebers durch privatrechtliche Veränderungen nicht berührt
wird. Für die Frage nach der Urheberschaft eines polizeiwidrigen Zu-
standes und dem ursächlichen Zusammenhange darf aber das Nicht-
handeln dem Handeln nur dann gleichgestellt werden, wenn der
Nichthandelnde verpflichtet war, zu handeln (OV. 55 S. 270).
Im übrigen ist z. B. zur Erhaltung eines Grundstückes
in polizeimäßigem Zustande derjenige verpflichtet, dem die tatsächliche
und rechtliche Herrschaft darüber zusteht; das ist regelmäßig der
Eigentümer, neben ihm aber auch derjenige, der eine von diesem ab-
geleitete Verfügungsgewalt besitzt, wie Nießbraucher, Pächter, Ver-
walter.
Was speziell den Nießbraucher betrifft, so kann derselbe z. B.
zur Anlegung von Spülaborten in einem Hausgrundstücke ange-
halten werden, weil es sich hierbei um außergewöhnliche Ausbesserungen
i. S. des § 1043 BGB. handelt, zu deren Vornahme er berechtigt,
wenn auch nicht verpflichtet ist. Eine Umgestaltung oder wesentliche
Veränderung der Sache i. S. des § 1037 BE#B liegt daher nicht vor,
die Anlegung der Spülaborte dient vielmehr durchaus der Erhaltung
der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestande (§ 1041 BGB.). Da
sie innerhalb der privatrechtlichen Macht des Nießbrauchers liegt,
kann sie ihm auch polizeilich ausgegeben werden und der Nieß-
braucher kann dem gegenüber nicht einwenden, daß ihm die Durch-
führung rechtlich unmöglich sei (OVG. 70 S. 420/22). Die Polizei kann
sich natürlich auch an den Eigentümer des Grundstückes halten,
was Zweckmäßigkeitsfrage ist. Ist der Eigentümer verschuldet, so
wird sie sich an den Nießbraucher halten.
Es können demnach der Polizei gegenüber mehrere verpflichtet
sein. Das Zusammentreffen derartiger Verpflichtungen begründet dann
für die Polizei die nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffende Wahl,
wen von den Pflichtigen sie zur Abstellung des polizeiwidrigen Miß-
standes in Anspruch nehmen will, und die Anwendung dieses Er-
messens unterliegt, weil es dem Gebiet der Notwendigkeit und Zweck-
mäßigkeit der polizeilichen Entschließung angehört, nicht der Nach-
prüfung durch den Verwaltungsrichter. So O. 61 S. 125—6.
Läßt sich der Urheber eines polizeiwidrigen Zustandes nicht ermitteln,
so muß die Polizei selbst für die Beseitigung der Polizeiwidrigkeit
Sorge tragen.
„Der .. . anerkannte Grundsatz . .., daß die Polizeibehörde sich behufs
der Beseitigung eines auf einem Grundstück bestehenden polizeiwidrigen Zu-
standes sowohl an den Eigentümer des Grundstücks wie auch an den Urheber