Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

den  Edikte  die  Stelle  des  ersten  Orksvorstehers  mie  dem  Amte  des  Gemeinde:  oder

Stifeungs-Pflegers,  das  Amt  eines  Gemeinde'  oder  Stiftungs=  Pflegers  mit  den
Verrichtungen  des  Rathschreibers,  die  Stelle  des  Amtspflegers  mit  der  Rechnungsführung
  fär  eine  einzelne  Gemeinde,)  se  wie  diese  Rechnungsführung  oder  das  Ame
des  ersten  Ortsvorstehers  mit  dem  Wirthschafts-Gewerbe  gesehlich  unvereinbar,  und
—  ganz  außerordentliche  Fälle  ausgenommen)  —  keine  Dispensation  von  diesen  Bestimmungen
  zu  hoffen  ist;  daß  endlich  bloße  Beissßer,  Ehrendürger  oder  andere  nichtverbürgerte
  Personen  nur  unter  der  Bedingung  gewählt  werden  können,  daß  sie  vor
dem  Antritte  der  Stelle  das  wirkliche  Bürgerrecht  der  Gemeinde  erwerben.

.)  Wegen  Bestellung,  Srsánzung  oder  Erneuerung  der  Bürger,  Ausschüsse
wird  sogleich  nach  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Anordnung  die  geeignete  Verfügung
  ergehen.  Bis  dahin  habden  die  dermaligen  Gemeinde-Deputirten  ihre  bisherigen
  Perrichtungen  fortzusehen,  und  bei  Ersetzung  der  Gemeinde  Aemter  auf  die
eben  vorgezeichnete  Weise  mitzuwirken.

9.)  Sogleich  nach  geschehener  Erseung  dieser  Gemeinde-Aemter  haben  Gemeinderath
  und  Bürgerausschuß  in  reifliche  Ueberlegung  zu  ziehben:  ob  dem  Stadt,  oder
SGemeinde  Pfleger  (nach  dem  Sdikt  Nro.  1.  J.  41.  fgg.)  die  Stellung  der  Gemeinde=Rechnung
  und  die  hierzu  erforderlichen  Verarbeiten  (Umlage,  Abrechnung,  Einzugsregister
  u.  dgl.)  selbst  überlassen  werden  könne,  oder  dem  künfteigen  Gerichte,  Notar
übertragen  werden  müsse  ?  auch  wie  viel  dem  einen  oder  dem  andern  für  seine  dießfaͤllige
  Bemühung  auszusetzen  seyn  möchte  (#.  45.).

Die  hierüber  gefaßten  Beschlüsse  haben  die  Königl.  Oberdmeer  mit  gutächtlichem
  Berichte  hieher  vorzulegen.

10.)  Bei  der  hohen  Wichtigkeie  der  Sache  und  der  Unzulänglichkeit  schrifelicher
Belehrungen  werden  die  Oberamtmänner  ermaächtige,  sich  persönlich  in  die  einzelnen
Gemeinden  zu  begeben,  und  sämmtliche  vorstehende  Anordnungen  an  Ort  und  Stelle
theils  selbst  zu  vollziehen,  theils  unter  ihrer  unmittelbaren  Aufsicht  und  Leitung  volltiehen
  zu  lassen.  Man  versieht  sich  jedoch  zu  denselben)  daß  sie  hiebei  niche  allein
auf  möglichste  Zeit,  und  Kosten.  Ersparniß  den  ernstlichen  Bedacht  nehmen,  sondern
auch  ihre  Anwesenheit  im  Orte  dazu  benußen  werden,  die  O.#vorsteher,  Gemeinde=Rathe,
  Gemeinde  Depucirten  und  üöbrigen  Bürger  über  ihre  gegenseitigen  Rechte
und  Berbindlichkeiten,  so  wie  über  den  Zweck  und  das  Wesen  der  neuen  Gemeinde-Verfassung
  durch  mündlichen  Vortrag  zu  belehren.  «

11.)WasdiejenigenOrtek"·Weilex·undHöfebetrifft,welchebishekingar
keinemodernukunvollkommemmGemeinde-Verbanvegestandensind,soekwastet
ina-seinerseithiecübetvondeuKönigl.ObetämtekanähekeAnqeiqeusipwohleri
wogeneVotschlögqwiedievießfallsigenBestimmungmdescdiktstl.9.-.in
Beim-gzusetzen,mitbensoktsvekhältnjssemdenWünschenundEigenthum-rechten
der  Betheiligten  in  moͤglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen  seyn  moͤchten.