8 11. Polizeiverfügungen. 105
dieses Zustandes halten darf, ist unanwendbar, wenn dem polizeiwidrigen Zu-
stand des Grundbesitzers nicht mit Maßnahmen auf dem eigenen Besitz, sondern
nur mit solchen auf dem Besitze des Urhebers abgeholfen werden kann. In diesem
Falle hat die Polizeibehörde sich lediglich an den Urheber zu halten und dies
namentlich dann, wenn es sich nicht sowohl um die Beseitigung eines bereits
bestehenden als vielmehr um die Fernhaltung eines entstehenden polizei-
widrigen Zustandes handelt.“ (OVG. im PrVerw l. 27 S. 212).
Will dagegen die Polizei die Herstellung eines Brunnens
oder den Anschluß an eine Wasserleitung (nach §6f des PVG.-
v. 1850) veranlassen, so kann sie sich nur an den Hauseigentümer
halten. Dies ergibt sich „aus dem Begriff des Eigentums“ (OG.30
S. 421 ff. und im Pr Verwl. 25 S. 93).
Über die Frage, ob sich die Polizei auf Grund einer Polizeiver-
ordnung, welche im Anschluß an das Gesetz gegen die Verunstaltung
landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902 gewisse Ge-
genden gegen Verunstaltungen schützt, auch an den Eigentümer
eines Grundstückes halten kann, wenn dieser einem Dritten vertrags-
mäßig das Recht eingeräumt hat, einen Teil des Grundstückes zur Auf-
stellung von Reklametafeln zu benutzen, führt das OV. 64 S. 476 bis
478 folgendes aus:
„Es handelt sich um die Frage, ob Grundstückseigentümer verpflichtet
sind und infolgedessen dazu angehalten werden können, Reklameschilder, die
nach der Polizeiverordnung unzulässig erscheinen, von ihren Grundstücken
zu entfernen, trotzdem die Schilder ihnen nicht gehören. Das ist aber an
sich zu bejahen. Wie das Oberverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen
hat, haftet der Eigentümer für den polizeimäßigen Zustand seines Grund-
stücks, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er den polizeiwidrigen Zustand
selbst herbeigeführt hat oder nicht. Fallen die hier im Streite befindlichen
Reklameschilder also unter das Verbot der Polizeiverordnung, so war die
Polizeibehörde befugt, sich zur Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes
auch an den Eigentümer des Grundstücks zu halten, auf dessen Boden sie auf-
gestellt sind.
Hierfür ist es auch gleichgültig, ob der Kläger dem Reklameinstitut durch
Vertrag vor Inkrafttreten der Polizeiverordnung die Benutzung eines Stückes
Land zur Aufstellung von Reklametafeln gegen Entgelt gestattet hat, oder
nicht. Das Recht des Pächters oder Mieters kann nicht weiter gehen als das
Recht des Eigentümers. Das Eigentumsrecht ist kein unbeschränktes; seine
Ausübung unterliegt den Schranken, die durch die Gesetze und die auf ge-
setzlicher Grundlage erlassenen Verordnungen gezogen sind. Ist es dem Eigen-
tümer verboten, die Reklametafeln auf seinem Grundstück aufzustellen oder
zu belassen, so gilt das auch dem Pächter des Grund und Bodens gegenüber.
Handelt letzterer dem zuwider, so befindet er sich nicht in der Ausübung eines
ihm zustehenden Rechtes. sondern im Unrecht. Vertragliche Abmachungen
können den Grundeigentümer nicht von der Verdpflichtung entheben, sein
Grundstück in einem polizeimäßigen Zustand zu erhalten.
Sind die Ausführungen der Klage insoweit nicht geeignet, den Klage-
antrag zu stützen, so war ihr doch aus den nachfolgenden Erwägungen statt-
zugeben. 4