§ 11. Polizeiverfügungen. 107
gebilligt worden. Dort ist im Gegenteil anerkannt, daß auch zur Bekämpfung
eines entstehenden Feuers den besonderen Verhältnissen eines Grundstückes
entsprechende polizeiliche Auflagen an den Eigentümer berechtigt sind. Hier-
von befreit ihn auch nicht eine — beim Fehlen ortsstatutarischer Regelung
des Feuerlöschwesens, vgl. das Gesetz vom 21. Dezember 1904 (GS. S. 291)
— noch bestehende herkömmliche Pflicht der Gemeinde, für das Feuerlösch-
wesen zu sorgen. Wird dabei die Frage, welche Einrichtungen hierher zu
rechnen sind, im Einzelfall oft nach der tatsächlichen geschichtlichen Entwicke-
lung verschieden zu beantworten sein (vgl. O G. 26 S. 140, 38 S. 183/4),
so erscheint doch von vornherein die observanzmäßige Entstehung einer Ver-
pflichtung der Gemeinde dahin ausgeschlossen, daß letztere auch diejenigen
Einrichtungen zu beschaffen hat, welche zur Verhütung und Löschung von
Bränden auf Grundstücken nötig sind, deren eigenartige Benutzung die auf
ihnen verkehrenden Personen oder die Umgebung einer Feuersgefahr be-
sonders aussetzt. Bei solchen Verhältnissen zum Schutze des Publikums von
dem Eigentümer oder Unternehmer als Urheber oder Miturheber der Gefahr
wirksame Feuerlöscheinrichtungen mittels polizeilicher Anordnung zu ver-
langen, ist in steter Ubung. Beispielsweise mag auf die häufig vorkommenden
Bestimmungen über die Ausstattung der Theater, öffentlichen Versamm-
lungsräume und Zirkusgebäude mit Löschanstalten verwiesen werden. Dafür,
daß in H. eine andere Entwickelung Platz gegriffen und gewohnheitsmäßig
etwa die Stadtgemeinde selbst für Privatgrundstücke die erforderlichen Lösch-
geräte und dgl. beschafft hätte, ist von der Klägerin auch in diesem Streite
nichts beigebracht worden. Wäre es aber geschehen, so würde damit die polizei-
liche Berechtigung zum Einschreiten gegen die Klägerin wegen deren grund-
sätzlichen Haftung als Eigentümerin eines von ihr mit gefahrbringenden
Anlagen versehenen Grundstückes nicht ausgeschaltet worden sein.“
Bei Gefährdung der Gesundheit durch Schornsteinrauch kann
die Baupolizeibehörde die Erhöhung des Schornsteines über das
Dach des Nachbarhauses oder sonstige geeignete bauliche Vorkehrungen
vom Eigentümer selbst dann fordern, wenn das Haus, durch welches
die Gesundheitsgefährdung hervorgerufen wird, bereits vor der Er-
bauung des Nachbarhauses errichtet war, weil der Eigentümer ver-
pflichtet ist, sein Haus jeder zeit in einem polizeilichen Zustande zu
erhalten: „Was alles dazu gehört, steht nicht schon bei Erbauung
eines Hauses unwandelbar für alle Zeiten fest; es ergibt sich vielmehr
erst aus der Gesamtheit der jeweilig eintretenden, dem Wechsel unter-
worfenen Umstände. Mit den Umständen wechseln die Anforde-
rungen“ (O. 51 S. 386).
Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen,
von denen nur einer mit der Verwaltung und tatsächlichen Verfügung
über das Grundstück sich bisher befaßt hat, so kann sich die Polizei
im konkreten Falle an ihn allein halten, zumal wenn allein sein bis-
heriges Verhalten der Polizei Anlaß zum Einschreiten gab. So auch
OVG. 26 S. 395 mit dem Hinweise darauf, daß bei gegenteiliger
Ansicht die Polizeibehörde unter Umständen nicht in der Lage sei,
ein wirksames Verbot zu erlassen, z. B. wenn einzelne Miteigentümer