108 Allgemeiner Teil.
der Person oder dem Aufenthalt nach unbekannt oder nicht erreich—
bar sind.
Im übrigen haftet jedoch grundsätzlich jeder Miteigen-
tümer der Polizei gegenüber für die Beseitigung polizeiwidriger
Zustände auf dem gemeinschaftlichen Grundstücke. So OV6. 69
S. 401 ff.:
„Auch wenn nur die Gesamtheit der Miteigentümer verfügungsbe-
rechtigt ist, kann die Zulässigkeit des polizeilichen Einschreitens nicht davon
abhängen, daß die Polizeibehörde gegen alle Miteigentümer einschreitet,
von denen einzelne vielleicht nicht erreichbar sind. Sie muß sich deshalb an
jeden einzelnen Miteigentümer halten dürfen, und dieser kann, wenn ihm
das Verfügungsrecht fehlt und darum die ihm angesonnene Handlung, zu
der er als Miteigentümer an sich verpflichtet ist, unmöglich ist, dies abwehrend
geltend machen (vgl. insbes. Entsch. des OVG. vom 16. Okt. 1909, Pr Verw l.
Jahrg. 31 S. 685, 687 rechts). Geschieht dies aber nicht, läßt er die Ver-
jügung gegen sich unanfechtbar werden, so kann die Aufhebung der Verfügung
aus diesem Grunde überhaupt nicht mehr verlangt werden. Nun
können freilich die Miteigentümer die Verfügung anfechten, weil sie das ihnen
mitgehörige Grundstück oder Gebäude berührt. Sie können aber nicht geltend
machen, daß die Verfügung nicht habe an den Inanspruchgenommenen er-
gehen dürfen; denn die Polizei hatte das Recht, sich an den einzelnen Mit-
eigentümer zu halten, eben weil die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Erhaltung
des Grundstückes oder Gebäudes in polizeimäßigem Zustande jedem ein-
zelnen Miteigentümer obliegt. Den Einwand der Unmöglichkeit der Aus-
führung durch den Inanspruchgenommenen können die Miteigentümer nicht
erheben, weil sie nicht in ihren Rechten dadurch verletzt werden, daß einem
anderen eine Auflage gemacht wird, die er nicht erfüllen kann. Auch erwächst
dem Inanspruchgenommenen aus der polizeilichen Anordnung nicht ein
ihm sonst fehlendes Recht zur Verfügung über das gemeinsame Grundstück.
Die übrigen Miteigentümer — insbesondere die verfügungsberechtigten —
sind dadurch geschützt, daß sie die dem anderen Miteigentümer gemachte Auf-
lage, sobald sie zu ihrer Kenntnis kommt, als sachlich ungerechtfertigt noch
anfechten und beim Mangel eines Verfügungsrechts des Inanspruchgenom-
Menen auch einer polizeilichen Vollstreckungsmaßregel entgegentreten können,
weil ein Titel ihnen gegenüber fehlt. Übrigens werden sie in ihren eigenen
Rechten nicht dadurch verletzt, daß von dem Inanspruchgenommenen etwa
ein Kostenvorschuß erhoben oder gegen ihn eine Zwangsstrafe verhängt wird.“
Jeder Hauseigentümer muß gestatten, daß diejenigen Be-
amten, welche kraft obrigkeitlichen Auftrages zur Durchführung ihrer
Aufgabe im Hause dienstliche Verrichtungen zu erledigen haben, den
Vordereingang des Hauses benutzen. Eine Bestimmung der Haus-
ordnung, daß der Vorderaufgang „nur für Herrschaften“ bestimmt
sei, steht dem nicht entgegen:
„Die Hausordnung ist verbindlich für die Bewohner des Hauses und
für andere, die in privaten Angelegenheiten sich zu ihnen begeben, nicht
dagegen für Beamte, die kraft obrigkeitlichen Auftrags im Hause ihres
Dienstes zu walten haben. Diesen muß vielmehr vermöge ihrer obrigkeit-
lichen Stellung und zur Durchführung des ihnen im öffentlichen Interesse
üÜbertragenen Pflichtenkreises die Befugnis zugesprochen werden, in Aus-