§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 125
eigentümer bei Polizeiversügungen gegen seine Bevollmächtigten,
Pächter usw.
Die Beschwerdebehörde hat die Gesetz= und Zweckwidrigkeit der
Verfügung zu prüfen, sie kann mildern oder sonst ändern; eine ver-
sagte Erlaubnis bedingt oder unbedingt erteilen, aber die Polizei-
verfügung nicht verschärfen. (Verbot der reformatio in pejus).
Für die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Verfügung kommt
es lediglich darauf an, ob sie objektiv dem bestehenden Rechte entspricht,
nicht aber darauf, von welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Polizei-
behörde bei ihrem Erlasse ausgegangen ist. Mängel, welche die Be-
gründung einey polizeilichen Verfügung aufzuweisen hat, können nicht
nur durch die Bescheide der Beschwerdeinstanzen, sondern auch durch
nachträgliche Erklärungen der Behörden im Verwaltungsstreitver-
fahren beseitigt werden (OVG. 66 S. 337/38).
Und ferner O. 60 S. 317:
„Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung allgemein für die
polizeilichen Verfügungen anerkannt hat, kann nur die Verfügung selbst,
nicht deren Begründung zum Gegenstande der Anfechtung im Verwaltungs-
streitverfahren gemacht werden. Die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
muß daher stets abgewiesen werden, wenn auch nur ein Grund die Ver-
fügung stützt, und zwar auch dann, wenn dieser Grund in der Verfügung
selbst nicht geltend gemacht worden war; denn für die Rechtmäßigkeit einer
polizeilichen Verfügung ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die ver-
fügende Behörde selbst durchweg von zutreffenden Gesichtspunkten ausge-
gangen ist; durchgreifend ist allein die Erwägung, ob der Inhalt der Ver-
fügung dem bestehenden öffentlichen Rechte entspricht (OVG. 36 S. 239, 40
S. 323). Mängel in der Begründung einer Verfügung werden durch nachträg-
liche Erklärungen im Beschwerde= und selbst im Streitverfahren beseitigt
(a. a. O. Bd. 24 S. 342, 45 S. 429). Allerdings ist zu fordern, daß jede
polizeiliche Verfügung soweit begründet sein muß, daß sie den Betroffenen
in den Stand setzt, als Beschwerdeführer oder als Kläger im Verwaltungs-
streitverfahren darzulegen, daß diejenigen tatsächlichen Voraussetzungen, auf
welche die Polizei ihre Verfügung stützt, nicht vorliegen oder daß die Rechts-
sätze, auf die sie sich stützt, unrichtig angewendet worden sind (a. a. O. Bd. 45
S. 429), wozu dann noch für den Verwaltungsrichter der weitere Grundsatz
tritt, daß er nicht zu ungunsten einer Partei auf Grund von Tatsachen, zu
denen diese Stellung zu nehmen keine Gelegenheit gehabt hat, entscheiden
darf. Es ist aber nicht angängig, eine Verfügung, die sich im Streitverfahren
als begründet erweist, lediglich deshalb aufzuheben, weil ihre eigene Be-
gründung mangelhaft, unrichtig, unvollständig oder unklar war. Maßgebend
bleibt vielmehr für das Verwaltungsstreitverfahren die polizeiliche Ver-
fügung nach Inhalt und Begründung in der Gestalt, die sie durch die letzte
Beschwerdeinstanz erhalten hat.“
Gegen die Entscheidung der Beschwerdebehörde gibt es weitere
Beschwerde, wenn die erste zurückgewiesen ist; Einlegung bei der Be-
hörde a quo oder ad duem (beneficium novorum nach OV. im
Pr Verw l. 14 S. 407 zulässig).