§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 155
Über die Ergänzung der Klage führt das OVG. im PrVerwBl.
10 S. 35 aus:
„Ist in dem Einspruche die Überbürdung nicht lediglich in dem Hinaus-
gehen über einen bestimmten, unbemängelt gebliebenen Betrag gefunden und
damit auch für die Klage eine feste Grenze gezogen, sondern derselbe allgemein
.. auf Freilassung ev. Ermäßigung gerichtet, so steht es dem Zensiten frei,
nicht bloß in der Klageschrift, sondern, soweit das Prozeßrecht es zuläßt, auch
in späteren Ergänzungen derselben den Ermäßigungsanspruch ziffernmäßig zu
substantiieren, allerdings mit der . Beschränkung, daß über die etwa in dem
Klageantrage zitierte bestimmte Herabsetzung in der Folge nicht hinausge-
gangen werden darf, weil der Einspruchsbescheib in Ansehung des Mehr-
betrages endgültig geworden ist.
Eventualanträge sind zulässig, nicht jedoch eine eventuelle
— weil bedingte — Klage.
Die Person des Beklagten ergibt sich zumeist aus den Normen
über die Zuständigkeit, aus denen ersichtlich ist, daß in erster
Reihe Behörden parteifähig sind, insbesondere Polizei= und Ge-
meindebehörden sowie die Behörden der inneren Verwaltung (Landrat,
Regierungspräsident, Oberpräsident). Eine unrichtige Bezeichnung des
Beklagten schadet nicht, wenn die Klage inhaltlich Zweck und Ziel
vollständig erkennen läßt (OVG. im PrVerw l. 16 S. 3). Insbe-
sondere schadet auch eine unrichtige Bezeichnung der den Fiskus ver-
tretenden Behörden nicht (OVG. im Pr Verwl. 5 S. 141).
Gegenstand des Anspruches oder Klagegrund ist — zivilrecht-
lich zu verstehen — der Inbegriff der Tatsachen, welche an sich ge-
eignet sind, den Klageantrag zu rechtfertigen, also den mit der Klage
verfolgten Anspruch als in der Person des Klägers entstanden und
als durch den Beklagten verletzt erscheinen zu lassen (OVG. im
Pr Verw Bl. 7 S. 353 unter Bezugnahme auf Dernburg). Der Klage-
grund ist von besonderer Bedeutung für die Frage der Klageänderung.
Die Klageerhebung hat grundsätzlich wie der Antrag auf
mündliche Verhandlung (und die Beschwerde) aufschiebende Wirkung,
sofern nicht ein anderes bestimmt ist, wie z. B. in zahlreichen Fällen
des Zust.-Gesetzes. Jedoch können Verfügungen, Bescheide und Be-
schlüsse trotz der Anfechtung durch Klage oder Antrag auf mündliche
Verhandlung zur Ausführung gebracht werden, sofern letztere nach dem
Ermessen der Behörde ohne Nachteil für das Gemeinwesen nicht aus-
gesetzt bleiben kann, vorbehaltlich des § 133 Abs. 3 (Vollstreckung von
subsidiären Haftstrafen an Stelle einer gemäß § 132 Nr. 2 festgesetzten
Geldstrafe erst nach endgültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger
Entscheidung).
2. Der sog. Vorbescheid (88 64, 65 L.).
Eine besondere Eigentümlichkeit des Verwaltungsstreitverfahrens
ist der sog. Vorbescheid.