Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

190 Allgemeiner Teil. 
seine Schrift durch Eilboten bestellen zu lassen. Dem war jedoch nicht bei- 
zupflichten. Beklagter hatte keineswegs mit Absendung dieser Schrift so lange 
gezögert, daß es nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge irgendwie außer- 
gewöhnlicher Mittel bedurft hätte, um sie rechtzeitig in die Hände des 
Gerichtes gelangen zu lassen. So durfte er vernünftigerweise allerdings er- 
warten, daß er auch ohne die Anwendung solcher Mittel die vorgeschriebene 
Frist einhalten werde, und es erscheinen daher jene Vorgänge, welche dies 
verhindert haben, in der Tat als solche, die Beklagter mit aller nach Lage 
der Sache angewandten Vorsicht weder vermeiden noch unschädlich machen 
konnte, und so als unabweisbarer Zufall im Sinne jenes Gesetzens 
(OVG. im Pr Verw l. 10 S. 202). 
c) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, dem 
die Entscheidung über die versäumte Streithandlung zusteht. 
d) In dem Antrage ist die versäumte Streithandlung unter 
Anführung der Tatsachen, mittels deren der Antrag begründet werden 
soll, sowie der Beweismittel, innerhalb 2 Wochen nachzuholen. Die 
Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem das Hindernis gehoben. 
ist. Nach Ablauf eines Jahres — vom Ende der versäumten Frist 
an — findet die Nachholung der versäumten Streithandlung bzw. der 
Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr statt. 
e) Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung ent- 
stehenden baren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller. 
XII. Kosten (8§ 102—109 L6.). 
Über den Begriff „Kosten“ im LVG. führt das OG. im 
Pr VerwBl. 26 S. 291 aus: 
„Der Ausdruck „Kosten“ wird im LVG. in einem doppelten Sinne ge- 
braucht, erstens in einem weiteren, sämtliche Aufwendungen in einem Ver- 
waltungsstreitverfahren umfassenden „Prozeßkosten“ oder „Kosten des 
Rechtsstreits“ im Sinne des §91 der ZPO.), wie in der Überschrift über 
Nr. 4 des Tit. 3 Abschn. II (8§ 102 f.) des LVG., in den 88 105 und 109 
daselbst, oder in einem engeren, nur die Gerichtsgebühren „Pauschquan- 
tum“ des § 106) bezeichnenden. Der Tenor und die Gründe der Entscheidung 
des Bezirksausschusf ses lassen klar erkennen, daß der Ausdruck „Kosten“ dort 
in dem weiteren Sinne gemeint ist, und daß nur über einen Teil dieser 
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, nämlich die 
Gerichtsgebühren, eine besondere Bestimmung hat ergehen sollen. 
Bemerkt mag werden, daß auch das OVG. seit Jahrzehnten in gleicher 
Weise bei Fassung seiner Entscheidungen über den Kostenpunkt verfährt und 
mit dem Ausdruck „die Kosten der Revisionsinstanz“ stets auch die Auslagen 
des Gerichts und der Parteien mit begreift..“ 
a) Die Kosten, baren Auslagen des Verfahrens sowie die 
erforderlichen Auslagen des obsiegenden Teiles sind im Urteil 
oder Bescheid dem unterliegenden Teil zur Last zu legen bzw. bei teil- 
weisem Obsiegen verhältnismäßig zu verteilen. Gebühren eines 
Rechtsanwaltes des obsiegenden Teiles hat der unterliegende 
Teil nur insoweit zu erstatten, als dieselben für Wahrnehmung der
	        
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