Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 20. Gewerbe und Polizei. 255 
e) Die Untersagung des Betriebes. 
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis 
dauernd oder für bestimmte Zeit gemäß § 4 K FG. untersagen, wenn 
Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme rechtfertigen, daß 
eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach 
der Entziehung ist der Führerschein der Behörde abzuliefern. Die 
Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das ganze Reich wirksam. 
Vgl. hierzu §27 der BRV. Zuständig ist die für den Wohnort 
der in Frage kommenden Person zuständige höhere Verwaltungs- 
behörde, in Preußen der Regierungs= bzw. Polizeipräsident von Berlin. 
Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Zeit kann 
deren Wiedererteilung von der nochmaligen Ablegung einer Prüfung 
oder der Erfüllung sonstiger Bedingungen abhängig gemacht werden. 
Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Rekurs — 
ohne aufschiebende Wirkung — zulässig. Die Zuständigkeit der Behörde 
und das Verfahren richten sich nach Landesrecht, in Ermangelung ge- 
setzlicher Vorschriften nach §8§ 20, 21 GewO. In Preußen sind 
die Rechtsmittel aus §§ 127 ff. LVG. gegeben. 
1) Vorläufige Zulassung von Kraftfahrzeugen. 
Das K FG. sieht in § 28 die vorläufige Zulassung von Kraft- 
fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vor, 
während sie durch den amtlich anerkannten Sachverständigen technisch 
geprüft werden. Während der Prüfungsfahrten ist grundsätzlich ein 
besonderes Probefahrtkennzeichen zu führen. 
Zu Erleichterungen der Probefahrten für den Handel mit Kraft- 
fahrzeugen kann nach § 31 der BRV. zuverlässigen Fabriken oder 
Händlern nach Zulassung des betreffenden Fahrzeuges eine besondere 
Probefahrtzulassungsbescheinigung und ein Probefahrtkennzeichen zur 
mehrfachen Verwendung kommen. Gegen die Versagung oder 
Entziehung derartiger besonderer Bescheinigungen gibt es kein 
Rechtsmittel gemäß 8§§ 127ff. LVG.: 
„Weder das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
3. Mai 1909 noch die Verordnung des Bundesrats dazu vom 3. Februar 1910 
haben über die Wiedereinziehung der Probefahrtzulassungsbescheinigungen. 
und die Anfechtung einer solchen Maßnahme etwas bestimmt. Die Zulässig- 
keit des Verwaltungsstreitverfahrens setzt deshalb voraus, daß in dieser Ent- 
ziehung der Probefahrtzulassungsbescheinigung eine polizeiliche Verfügung 
im Sinne der 88 127 ff. des LVW. liegt. Hier handelt es sich um eine Ver- 
fügung der Landespolizeibehörde, also an sich um eine volizeiliche Verfügung. 
Aber nicht jede polizeiliche Verfügung unterliegt der Anfechtung gemäß 
§§ 127 ff. des LVG., vielmehr beschränkt sich die Anfechtung nach dieser 
Vorschrift auf solche Verfügungen, die ein Gebot oder ein Verbot oder die Ver- 
sagung einer notwendigen Erlaubnis betreffen. Hier liegt keine dieser Voraus- 
setzungen vor, insbesondere nicht die Versagung einer notwendigen Erlaubnis. 
Der § 31 der Verordnung hat Erleichterungen für die Probefahrten mit
	        
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