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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gewerbe und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Straßengewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
e) Die Untersagung des Betriebes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • I. Gast- und Schankwirtschaft.
  • II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
  • III. Straßengewerbe.
  • 1. § 37 GewO. Insbesondere Droschkenwesen
  • 2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
  • a) Das Kraftfahrzeug.
  • b) Der Fahrzeugführer.
  • c) Rechtsverhältnis des KFZ. zu bestehenden Droschkenordnungen.
  • d) Prüfungsfahrten und Ausbildung von Kraftwagenführern.
  • e) Die Untersagung des Betriebes.
  • f) Vorläufige Zulassung von Kraftfahrzeugen.
  • g) Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
  • Exkurs, Der Handel mit Autodroschken und Droschkennummern.
  • IV. Heilgewerbe und Polizei.
  • V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 20. Gewerbe und Polizei. 255 
e) Die Untersagung des Betriebes. 
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis 
dauernd oder für bestimmte Zeit gemäß § 4 K FG. untersagen, wenn 
Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme rechtfertigen, daß 
eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach 
der Entziehung ist der Führerschein der Behörde abzuliefern. Die 
Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das ganze Reich wirksam. 
Vgl. hierzu §   27 der BRV. Zuständig ist die für den Wohnort 
der in Frage kommenden Person zuständige höhere Verwaltungs= 
behörde, in Preußen der Regierungs= bzw. Polizeipräsident von Berlin. 
Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Zeit kann 
deren Wiedererteilung von der nochmaligen Ablegung einer Prüfung 
oder der Erfüllung sonstiger Bedingungen abhängig gemacht werden. 
Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Rekurs — 
ohne aufschiebende Wirkung — zulässig. Die Zuständigkeit der Behörde 
und das Verfahren richten sich nach Landesrecht, in Ermangelung ge= 
setzlicher Vorschriften nach §§ 20, 21 GewO. In Preußen sind 
die Rechtsmittel aus §§ 127 ff. LVG. gegeben. 
f) Vorläufige Zulassung von Kraftfahrzeugen. 
Das K FG. sieht in § 28 die vorläufige Zulassung von Kraft= 
fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vor, 
während sie durch den amtlich anerkannten Sachverständigen technisch 
geprüft werden. Während der Prüfungsfahrten ist grundsätzlich ein 
besonderes Probefahrtkennzeichen zu führen. 
Zu Erleichterungen der Probefahrten für den Handel mit Kraft= 
fahrzeugen kann nach § 31 der BRV. zuverlässigen Fabriken oder 
Händlern nach Zulassung des betreffenden Fahrzeuges eine besondere 
Probefahrtzulassungsbescheinigung und ein Probefahrtkennzeichen zur 
mehrfachen Verwendung kommen. Gegen die Versagung oder 
Entziehung derartiger besonderer Bescheinigungen gibt es kein 
Rechtsmittel gemäß §§ 127   ff. LVG.: 
„Weder das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
3. Mai 1909 noch die Verordnung des Bundesrats dazu vom 3. Februar 1910 
haben über die Wiedereinziehung der Probefahrtzulassungsbescheinigungen 
und die Anfechtung einer solchen Maßnahme etwas bestimmt. Die Zulässig= 
keit des Verwaltungsstreitverfahrens setzt deshalb voraus, daß in dieser Ent= 
ziehung der Probefahrtzulassungsbescheinigung eine polizeiliche Verfügung 
im Sinne der §§ 127 ff. des LVG. liegt. Hier handelt es sich um eine Ver= 
fügung der Landespolizeibehörde, also an sich um eine polizeiliche Verfügung. 
Aber nicht jede polizeiliche Verfügung unterliegt der Anfechtung gemäß 
§§ 127 ff. des LVG., vielmehr beschränkt sich die Anfechtung nach dieser 
Vorschrift auf solche Verfügungen, die ein Gebot oder ein Verbot oder die Ver= 
sagung einer notwendigen Erlaubnis betreffen. Hier liegt keine dieser Voraus= 
setzungen vor, insbesondere nicht die Versagung einer notwendigen Erlaubnis. 
Der § 31 der Verordnung hat Erleichterungen für die Probefahrten mit
	        

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