264 Besonderer Teil.
ständig gewesen sei, diese Entscheidung aufzuheben oder abzuändern; das
Vorgehen des Ministeriums wollten sie deshalb als einen unzulässigen, den
wihen zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff in ihr Vermögen angesehen
wissen.
Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen; das Be-
rufungsgericht verneinte, daß der Klageanspruch aus §51 GewO. abgeleitet
werden könne; im übrigen ließ es dahingestellt, ob das Ministerium durch
seine Entscheidung die ihm durch die sächsischen Gesetze gezogenen Grenzen
seiner Zuständigkeit überschritten habe, da, wenn dies auch anzunehmen sein
sollte, der Anspruch der Kläger auf Schadensersatz nur begründet sein würde,
wenn die Entscheidung des Ministeriums als grobe Fahrlässigkeit anzusehen
wäre, was keineswegs der Fall sei.
Die von den Klägern eingelegte Revision, die lediglich Verletzung des Ge-
werberechtes rügte, wurde zurückgewiesen aus den nachfolgenden Gründen:
u„Der §51 Gew)O. setzt voraus, daß die in Frage stehende gewerbliche
Anlage im Einklange mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, und zwar
sowohl mit den speziell gewerberechtlichen, als auch mit denjenigen, die sich
aus partikularrechtlichen Bestimmungen ergeben, durch welche für gewisse
Ortsteile aus Rücksicht auf deren bauliche Gestaltung die Errichtung von
gewerblichen Anlagen ausgeschlossen oder Beschränkungen unterworfen wird
(vgl. in letzterer Beziehung das Urteil des erkennenden Senates vom 18. März
1901, Rep. VI 332/00), errichtet worden ist,
vgl. Reger, Entsch, der Gerichte und Verwaltungsbehörden Bd. 5
S. 413; Jurist. Wochenschrift 1894 S. 577 Nr. 7; Entsch. des preuß.
Oberverwaltungsgerichtes vom 13. Juni 1892, bei Marcinowski,
Gewerbeordnung 6. Aufl. S. 159 Bem. 4,
und bestimmt, daß auch bezüglich einer solchen Anlage die Fortbenutzung
durch die höhere Verwaltungsbehörde untersagt werden könne, wenn sich er-
gibt, daß der Fortbetrieb überwiegende Nachteile oder Gefahren für das Ge-
meinwohl mit sich bringe. Für den Fall, daß die Behörde von diesem Rechte
Gebrauch macht, wird dem Besitzer der Anlage ein im Rechtswege verfolg-
barer Anspruch auf Entschädigung zugesprochen.
Ein Fall, wie ihn § 51 hiernach im Auge hat, liegt unzweifelhaft
nicht vor. Allerdings hat die Amtshauptmannschaft Pirna als die in 1. In-
stanz zuständige Behörde die Auffassung gewonnen, daß der Betrieb der
Fabrik der Kläger weder nach den gewerberechtlichen Vorschriften, noch nach
den Bestimmungen der C.er Ortsbauordnung zu beanstanden sei, und dem ist
die Kreishauptmannschaft zu Dresden in ihrer Entscheidung vom 1. Mai
1896 beigetreten. Es haben sich hierbei indes die Personen, die sich durch den
Fabrikbetrieb benachteiligt glaubten, nicht beruhigt, sondern die Entscheidung
der höchsten sächsischen Verwaltungsbehörde angerufen, und diese hat sich zur
Entscheidung für zuständig und die Beschwerde für begründet erachtet, weil sie
angenommen hat, daß der Fabrikbetrieb der Kläger gegen die in § 26 der C.er
Ortsbauordnung enthaltenen baupolizeilichen Bestimmungen verstoße. Das
Ministerium hat sonach nicht, von dem in §51 GewO. den höheren Verwal-
tungsbehörden eingeräumten Recht Gebrauch machend, eine den Gesetzen ge-
mäß errichtete Anlage im öffentlichen Interesse wieder beseitigen wollen; es
ist vielmehr die Frage, ob die Anlage der Kläger gegenüber den für C. be-
stehenden besonderen Bestimmungen statthaft sei, Gegenstand der Entscheidung
dreier Instanzen geworden und in letzter Instanz verneint worden.
Für die daraus sich ergebende Folgerung, daß hier eine Sachgestaltung,
wie sie in § 51 GewO. geregelt ist, nicht vorliegt, und deshalb die dort ge-