276 Besonderer Teil.
„Dachgeschoß ist derjenige Gebäudeteil, der unmittelbar unter
dem Dache liegt, von den Dachflächen eingeschlossen wird und den
Dachstuhl enthält.“
Dachgeschosse und Kellerräume sind grundsätzlich „zum dauernden
Aufenthalt von Menschen“ ungeeignet. Sie sind hierzu bestimmt,
wenn sie je nach Bedürfnis bald längere, bald kürzere Zeit zum täg-
lichen Aufenthalt von Menschen dienen bzw. dazu bestimmt sind
(OVG. im PrVerwl. 26 S. 963). Lagerräume fallen hierunter nicht,
wenn sie lediglich zur Lagerung von Waren und zur Aufbewahrung
von Gegenständen dienen, wohl aber dann, wenn in ihnen gewerb-
liche Arbeiten — wenn auch nur tage= oder stundenweise — betrieben
werden, die aber nach den Erfahrungen und Bedürfnissen des wirt-
schaftlichen Lebens einer beliebigen Ausdehnung fähig sind und zu
einer beliebigen Verlängerung des Aufenthaltes oder der Beschäf-
tigung führen können (O. 37 S. 415). Stets fallen hierunter
aber Wohn= und Schlafräume, mögen letztere auch nur aus-
nahmsweise zum Schlafen benutzt werden, sowie Werkstätten jeder
Art (OV. 63 S. 441). Die Polizei kann aus solchen Räumen die Ent-
fernung der Schlafzimmereinrichtung fordern (OVG. im Pr Verwl.
25 S. 6829).
Auch für genügenden Luft= und Lichtraum kann die Polizei
im Interesse der Gesundheit der Hausbewohner sorgen.
Über die Unzulässigkeit der dauernden Benutzung eines Hofes
zu gewerblichen Zwecken führt das OVG. im Prerw Bl. 25
S. 797 aus:
„Der Gerichtshof geht . .davon aus, daß der Hauptzweck eines Hofes
ist, den angrenzenden Gebäuden Licht und Luft zuzuführen und feuerpolizei-
lichen Interessen zu dienen, gleichzeitig ist aber seine Bestimmung die, auch
den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Hausbewohner und damit deren wirt-
schaftlicher Nutzung zur Verfügung zu stehen. Auch den Gewerbetreibenden
muß es unverwehrt bleiben, den Hof zu gewerblichen Zwecken zu nutzen,
beispielsweise daselbst Materialien vorübergehend zu lagern. Es bleibt aber
für solche Nutzung die Schranke bestehen, daß die polizeilichen Zwecke nicht
unberücksichtigt bleiben dürfen. Danach könnte auch dem Kläger nicht verwehrt
werden, seine Kisten auf dem Hofe seines Grundstücks aufzustapeln, wenn und
soweit dies mit der polizeilichen Bestimmung des Hofes verträglich ist. Was
aber die letztere angeht, so kann man nach den Berichten des Branddirektors,
des städtischen Bauamts und des Landbauinspektors unmöglich daran zweifeln,
daß aus feuerpolizeilichen Rücksichten die völlige Freihaltung des Hofes
von Kisten und Packmaterial unbedingt geboten ist. Unter solchen Umständen
ergibt sich aus dem vorher Gesagten, daß der Kläger den Hof zur Lagerung
von Kisten und Packmaterial überhaupt nicht benutzen darf. Sein Recht auf
Benutzung des Hofes zu den angegebenen Zwecken muß den polizeilichen
Rücksichten auf Sicherheit für Leib und Leben weichen und kann, solange nicht
min anderer baulicher Zustand herbeigeführt wird, gar nicht in Wirksam-
eit treten.“