Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

276 Besonderer Teil. 
„Dachgeschoß ist derjenige Gebäudeteil, der unmittelbar unter 
dem Dache liegt, von den Dachflächen eingeschlossen wird und den 
Dachstuhl enthält.“ 
Dachgeschosse und Kellerräume sind grundsätzlich „zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen“ ungeeignet. Sie sind hierzu bestimmt, 
wenn sie je nach Bedürfnis bald längere, bald kürzere Zeit zum täg- 
lichen Aufenthalt von Menschen dienen bzw. dazu bestimmt sind 
(OVG. im PrVerwl. 26 S. 963). Lagerräume fallen hierunter nicht, 
wenn sie lediglich zur Lagerung von Waren und zur Aufbewahrung 
von Gegenständen dienen, wohl aber dann, wenn in ihnen gewerb- 
liche Arbeiten — wenn auch nur tage= oder stundenweise — betrieben 
werden, die aber nach den Erfahrungen und Bedürfnissen des wirt- 
schaftlichen Lebens einer beliebigen Ausdehnung fähig sind und zu 
einer beliebigen Verlängerung des Aufenthaltes oder der Beschäf- 
tigung führen können (O. 37 S. 415). Stets fallen hierunter 
aber Wohn= und Schlafräume, mögen letztere auch nur aus- 
nahmsweise zum Schlafen benutzt werden, sowie Werkstätten jeder 
Art (OV. 63 S. 441). Die Polizei kann aus solchen Räumen die Ent- 
fernung der Schlafzimmereinrichtung fordern (OVG. im Pr Verwl. 
25 S. 6829). 
Auch für genügenden Luft= und Lichtraum kann die Polizei 
im Interesse der Gesundheit der Hausbewohner sorgen. 
Über die Unzulässigkeit der dauernden Benutzung eines Hofes 
zu gewerblichen Zwecken führt das OVG. im Prerw Bl. 25 
S. 797 aus: 
„Der Gerichtshof geht . .davon aus, daß der Hauptzweck eines Hofes 
ist, den angrenzenden Gebäuden Licht und Luft zuzuführen und feuerpolizei- 
lichen Interessen zu dienen, gleichzeitig ist aber seine Bestimmung die, auch 
den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Hausbewohner und damit deren wirt- 
schaftlicher Nutzung zur Verfügung zu stehen. Auch den Gewerbetreibenden 
muß es unverwehrt bleiben, den Hof zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, 
beispielsweise daselbst Materialien vorübergehend zu lagern. Es bleibt aber 
für solche Nutzung die Schranke bestehen, daß die polizeilichen Zwecke nicht 
unberücksichtigt bleiben dürfen. Danach könnte auch dem Kläger nicht verwehrt 
werden, seine Kisten auf dem Hofe seines Grundstücks aufzustapeln, wenn und 
soweit dies mit der polizeilichen Bestimmung des Hofes verträglich ist. Was 
aber die letztere angeht, so kann man nach den Berichten des Branddirektors, 
des städtischen Bauamts und des Landbauinspektors unmöglich daran zweifeln, 
daß aus feuerpolizeilichen Rücksichten die völlige Freihaltung des Hofes 
von Kisten und Packmaterial unbedingt geboten ist. Unter solchen Umständen 
ergibt sich aus dem vorher Gesagten, daß der Kläger den Hof zur Lagerung 
von Kisten und Packmaterial überhaupt nicht benutzen darf. Sein Recht auf 
Benutzung des Hofes zu den angegebenen Zwecken muß den polizeilichen 
Rücksichten auf Sicherheit für Leib und Leben weichen und kann, solange nicht 
min anderer baulicher Zustand herbeigeführt wird, gar nicht in Wirksam- 
eit treten.“
	        
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